Die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger (Fremdkapital) sind weder zu Fortführungs- noch Liquidationswerten gedeckt (OR 725 II).
Das Fremdkapital ist nicht mehr gedeckt, wenn die Vermögenswerte auf der Aktivenseite der Bilanz (Umlaufs- und Anlagevermögen) einen geringeren Wert aufweisen, als die Summe des Fremdkapitals.
AKTIVEN | PASSIVEN | |||||||||||||||||||
Umlaufsvermögen | 50 | Fremdkapital | 350 | |||||||||||||||||
Anlagevermögen | 250 | Eigenkapital | 750 | |||||||||||||||||
Reserven | 50 | |||||||||||||||||||
Verlust | 850 | |||||||||||||||||||
1150 | 1150 |
Begründete Besorgnis einer Überschuldung
Beim Verdacht, dass das Aktienkapital und die Reserven vollständig aufgezehrt sein könnten, besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung.
Handlungspflicht:
Der Verwaltungsrat hat eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Liquidations- bzw. Veräusserungswerten zu erstellen (OR 725 II).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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