Einleitung
Trotz Meinungsäusserungsfreiheit und Medienfreiheit geniessen die Medien im Bereich der Ehrverletzungsdelikte keine Sonderstellung. Auch sie unterstehen den allgemeinen Regeln über die Ehrverletzungsdelikte.
Als Medien gelten:
- Radio, Fernsehen oder Presse
- Alle Druckschrifterzeugnisse (Brief, Bücher, Flugblätter, Zeitungen, Plakate, Prospekte, etc.)
- elektronischen Kommunikationsmittel inklusive aller bekannten Datenträger
- Bilderzeugnisse wie Bilder, Foto, Film, Graffitis
- elektronische Text- und Wortübertragung (Festnetz-, Mobiltelefon, Fax, Internet, E-Mail, Internet-Telefonie [Skype, etc.], Newsgroups, Chats, Web-Streaming)
Auf die Arbeitsweise der Medien ist jedoch Rücksicht zu nehmen. Wegen der gebotenen Aktualität und Eile können insbesondere Tagesmedien nicht alle Informationen bis ins letzte Detail auf Ihre Richtigkeit überprüfen. Diesem Umstand ist vor allem bei der üblen Nachrede (StGB 173) und dem dort möglichen Entlastungsbeweis Rechnung zu tragen.
Haftung
Voraussetzung ist, dass sich die strafbare üble Nachrede in einer Veröffentlichung erschöpft. Erfolgt eine üble Nachrede durch Veröffentlichung in einem der genannten Medien, besteht folgende, besondere Haftungsreihenfolge (StGB 28):
- Haftbarkeit des Autors
- Kann kein Autor ermittelt werden: Haftbarkeit des Redaktors oder der für die Veröffentlichung verantwortliche Person
- Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
Beispiel
Wer einen ehrverletzenden und rufschädigenden Text verfasst, der in einem Medium publiziert wird, trägt dafür die alleinige strafrechtliche Verantwortung. Nicht haftbar sind somit der Verleger, der Nachrichtensprecher oder der Anbieter von Internet-Plattformen.
Auskunftspflicht der Medien
Das Medienunternehmen ist verpflichtet, die Täterschaft bekannt zu geben. Bei Verweigerung kann der Leiter des Medienunternehmens mit einer Busse bis CHF 20‘000.- bestraft werden (StGB 322).