Einkommensüberschuss
Bewilligung von UP/URB bei fehlendem oder geringem Ueberschuss
Vorbehaltslose Bewilligung
Bewilligung unter Forderungsabtretung
- Abtretung der streitigen Geldforderung
- Abtretung anderer Forderungen
Verweigerung von UP/URB bei ausreichendem Ueberschuss
Bemessungskriterien
- Möglichkeit der Abzahlung der zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten innert ein bis zwei Jahren aus dem Überschuss
- Möglichkeit zur Leistung von Gerichts- und Anwaltskostenvorschüssen aus dem Überschuss in absehbarer Zeit
Beschränkte Bewilligung von UP/URB bei teilweise ausreichendem Ueberschuss
Vermögensüberschuss
Vermögenswerte jeder Art (beweglich, unbeweglich), soweit effektiv vorhanden und realisierbar, werden berücksichtigt, soweit der Verbrauch des Vermögens dem Gesuchsteller zumutbar ist. Auf die Art und Weise, wie das Vermögen angelegt ist, kommt es nicht an. Dem Gesuchsteller kann bspw. u.U. auch zugemutet werden, eine Hypothek auf seinem Haus zu erhöhen.
Dem Gesuchsteller wird ein Vermögensfreibetrag zugestanden für laufende und künftige Bedürfnisse. Die Grösse des Freibetrages richtet sich nach den konkreten Umständen. Dabei sind insbes. Alter, Gesundheit und ggf. eine selbständige Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers zu berücksichtigen. Bei einem Erwerbstätigen mit regelmässigem, durchschnittlichem Einkommen dürfte der Freibetrag etwa ein Monatslohn betragen (besondere Verhältnisse vorbehalten).
Übersteigt das Vermögen den Freibetrag und ist der Vermögensverbrauch zumutbar, wird das Gesuch nicht bewilligt.
Nicht gegebene Mittellosigkeit
Die für eine UP/URB geforderte Mittellosigkeit ist nicht gegeben, solange die ersuchende Partei
- die (mögliche) Beitragspflicht des Ehegatten nicht beansprucht;
- einen Kredit für die Prozessführung nicht aufnimmt, obwohl er dies tun könnte;
- für die Prozesskosten nicht aufkommen kann, weil sie arbeitsscheu ist oder einen unangemessenen Lebensaufwand betreibt.