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Unentgeltliche Rechtspflege

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Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands

Rechtsgebiet:
Unentgeltliche Rechtspflege
Stichworte:
unentgeltliche Rechtspflege
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Zuständigkeit
    • Mandatierendes Gericht
  • Honorargrundlagen
    • ZPO 117 ff.
    • Kantonale Anwaltsgebührenverordnung (zB AnwGebV ZH)
  • Honoraransatz
    • Das Bundesgericht hat den Minimalansatz im Sinne einer groben Faustregel im schweizweiten Durchschnitt in der Grössenordnung von CHF 180.–, zuzüglich Mehrwertsteuer, pro effektiv geleistete und notwendige Aufwandsstunde verortet.
  • Pauschalierung
    • Zulässigkeit
      • Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters eine Pauschale vorzusehen.
    • Aufwandfestlegung für (Standard-)Fälle der betreffenden Art
      • Mit pauschalisierten Ansätzen legt der kantonale Tarifgeber fest, welchen Aufwand er für (Standard-)Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und welche Entschädigung er dafür als angemessen erachtet.
      • Dabei werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt.
      • Das pauschalisierende Vorgehen setzt im Einzelfall nicht eine systematische <Kontrollrechnung> mit einem Stundenansatz von CHF 180.– voraus.
      • Trotzdessen sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu entschädigen.
    • „Schattenrechnung“ + Darlegung
      • Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar,
        • dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz (siehe oben) zu einer Entschädigung führt,
          • welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter
            • von sich aus oder ggf.
            • auf gerichtliche Aufforderung hin, darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war.
          • Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote gilt hierfür als nicht ausreichend.
        • Anforderung einer substanziierten Honoraranspruchsbegründung?
          • Es kann eine substanziierte Begründung des Honoraranspruchs vom unentgeltlichen Prozessvertreter allerdings nur gefordert werden,
            • wenn er spätestens bei der Übernahme seines Auftrags weiss oder zumindest in Erfahrung bringen konnte,
              • auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt (vgl. BGE 143 IV 453, Erw. 2.5; BGE 141 I 124, 4.3).
            • Wahrung des rechtlichen Gehörs?
              • Es besteht zwar kein genereller, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessender Anspruch, vor der Kürzung der Honorarnote Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten (vgl. BGer 6B_74/2014 vom 07.07.2014, Erw. 1.3.2).
              • Liegt jedoch
                • (a) der Entschädigungsantrag der unentgeltlichen Rechtsvertreterin innerhalb des von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Tarifrahmens und soll
                • (b) eine Pauschalentschädigung festgesetzt werden,
                  • welche dazu führt,
                    • dass der verfassungsmässig garantierte Minimalansatz unterschritten wird,
                  • muss der unentgeltliche Rechtsvertreter darauf hingewiesen und
                  • ihm Gelegenheit gegeben werden, darzulegen, inwiefern der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich war (vgl. hiezu
                    • OGer ZH PC210021 vom 30.06.2021, Erw. 4.2;
                    • OGer ZH RV210005 vom 21.04.2021, Erw. 5.3;
                    • OGer ZH RE190004 vom 16.07.2019, Erw. 3.6.4;
                    • OGer ZH RE180009 vom 24.08.2018, Erw. 3.6.4;
                    • OGer ZH RZ170009 vom 30.11.2017, Erw. 3.5.2;
                    • OGer ZH PC160045 vom 21.02.2017 Erw. 6.3;
                    • BGer 5D_163/2019 vom 24.02.2020, Erw. 6.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 453, Erw. 2.5.1.
                  • Zwar hat der Minimalansatz bei der eigentlichen Festsetzung der Entschädigung keine Bedeutung mehr, bei der Frage, ob vor einer Kürzung eine Stellungnahme des unentgeltlichen Rechtsvertreters eingeholt werden muss, hingegen schon (vgl. OGer ZH PC200043 vom 28.01.2021, Erw. 2.5).

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