Effektivitätsgrundsatz
Das massgebende Einkommen und Vermögen sollte im Zeitpunkte der „Beantwortung” des Gesuches um UP/URB
- effektiv vorhanden sein
- verfüg- oder realisierbar sein.
Dieser „Effektivitätsgrundsatz“ schliesst daher nach herrschender Rechtsprechung die Auf- oder Anrechnung folgender Ansprüche aus:
- verfallene Unterhaltsbeiträge, als Einkommen
- strittige, erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils fällig werdende Ansprüche,
- im Obsiegensfalle als Vermögen
- im Unterliegensfall als Schulden
- das mutmasslich vom Gesuchsteller als Arbeitsloser an einer offenen Stelle erzielbare Einkommen.
Relevantes Einkommen
Zu berücksichtigen sind:
- Nettolohn
- alle Zulagen wie
- 13. Monatslohn
- Gratifikationen
- Provisionen
- Boni
- Ueberzeit- und Schichtzulagen,
soweit diese Lohnbestandteil und nicht Spesenersatz sind.
- Naturalbezüge wie
- Kost und
- Logis1.
- Nebenerwerbseinkommen2
- die Wertdifferenz zwischen Bezugspreis und Börsenwert nach Ablauf der Sperrfrist bei Mitarbeiteraktien.
Anrechenbare Ersatzeinkünfte
Bei Ausfall des Erwerbseinkommens sind alle Ersatzformen, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten3, bei der Beurteilung der Prozessarmut zu berücksichtigen.
Vermögensertrag
Aus dem „Effektivitätsgrundsatz“ folgt die Anrechnungspflicht des Vermögensertrages als Einkommen.
Anrechenbares Vermögen
Grundstücke
An die unbeliebten UP/URB-Gesuche von Grundeigentümern werden in der Regel höhere Anforderungen gestellt: Je komplexer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind, desto höhere Substantiierungs- und Beweisführungsanforderungen fallen beim Gesuchsteller an. Im Zentrum steht die Frage, ob sich aus dem Grundstück flüssige Mittel im benötigten Umfange beschaffen lassen. Berücksichtigt wird dabei Folgendes:
- Verkehrswert des Grundstückes?
- Möglichkeit einer Hypothekenerhöhung?
- Verkaufschancen?
- Zu erwartender Verkaufspreis?
- Vermietungsmöglichkeiten?
- Realisierbarkeit von höheren Mietzinsen?
Bewegliches Vermögen
Anrechenbarer Vermögenswert kann bilden:
- Auto ohne Kompetenzqualität (umstritten / Zumutbarkeitsgrenze für Unterhalts- und Betriebskosten bei CHF 300.–/mtl. und bei einem Marktwert des nicht lebensnotwendigen Autos von mehr als CHF 10’000.–)
Ob und inwieweit die Veräusserung einer beweglichen Sache zur Mittelbeschaffung zumutbar ist bzw. eine Desinvestition einen Erlös abwirft, ist im Einzelfall prüfen.
Ein Auswechslungsrecht des Staates – analog des betreibungsrechtlichen Austausches einesluxuriösen Kompetenzgutes gegen (vorgängige) Zurverfügungstellung eines günstigeren Ersatzobjektes (SchKG 92 Abs. 3) – besteht nicht.
Wertpapiere, Forderungen und sonstige Ansprüche
Als anrechenbare Vermögenswerte gelten:
- Barauszahlung nach Eintritt des Barauszahlungsgrundes von FZG 5, da sich hier das versicherte Risiko (Tod, Invalidität, Pensionsalter) nicht verwirklicht hat und die Barauszahlung nicht der Vorsorge dient, als Vermögen
- Leistungen aus der Säule 3a, als Vermögen
- Todesfall-, Invaliditäts- und Erlebnisfallversicherung mit Sparvorgang, als Vermögen
- Kapitalabfindungen für Invaliditätsschaden, die nach der statistischen Lebenserwartung in eine proratisierte Rente umzurechnen ist, welche in die Einkommensberechnung einzubeziehen ist.
Nicht zu berücksichtigen sind:
- Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegenüber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit (auch unpfändbar i.S.v. SchKG 92 Abs. 1 Ziff. 10)
- Kapitalabfindungen obligatorisch und überobligatorisch (Erhaltung des Vorsorgeschutzes hat Vorrang).
- Freizügigkeitsleistungen (Erhaltung des Vorsorgeschutzes hat auch hier Vorrang)
- Teil- und Akontozahlungen im Haftpflichtprozess.
Barschaft
Die Frage, inwieweit dem Gesuchsteller Ersparnisse zur Deckung unvorhergesehener Auslagen zu belassen und von ihm nicht zu erwarten ist, diese für die Prozesskosten zu verwenden (sog. „Notgroschen“), wird uneinheitlich beantwortet.
1 Laut Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz über die Berechnung des Existenzminimums wird anstelle der Aufrechnung eines Geld- oder Gegenwertes für freie Kost und Logis eine hälftige Reduktion des Grundbetrages vorgenommen.
2 Der Nachweis, dass inskünftig nicht oder nicht mehr in bisherigem Masse eine Nebenbeschäftigung möglich ist, bleibt vorbehalten.
3 Nicht zu berücksichtigen sind dagegen jene Geldleistungen, die eine Einbusse in den Persönlichkeitsgütern ausgleichen.