Vorrang von Fürsorge- bzw. Beistandspflicht und Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege ergeben sich für:
den in Haushaltgemeinschaft lebenden Ehegatten:
- in Eheschutzverfahren
- in Ehescheidungsverfahren
- in vermögensrechtlichen Prozessen
den getrennt lebenden Ehegatten:
- in eherechtlichen Verfahren, es sei denn, dem prozesskostenvorschusspflichtigen Ehegatten fehle es – ebenfalls – an der Leistungsfähigkeit, in welchem Fall dem anrufenden oder beiden Ehegatten UP/URB gewährt wird
die Kinder:
- in Prozessen gegen ihre Eltern
- bei unmündigen
- im Rahmen ihrer Möglichkeiten haben Eltern ihrem Kind finanzielle Mittel für Gerichtsverfahren und Prozessführung zur Verfügung stellen, auch wenn die elterliche Sorge entzogen ist (vgl. BGE 119 Ia 134)
- bei mündigen im Ausbildungsunterhaltsanspruch
falls eine positive Hauptsachenprognose gemacht werden kann (aufgrund der finanziellen Lage der Eltern und des Eltern-Kind-Verhältnisses erscheint ein Bevorschussungsanspruch als Bestandteil des Unterhaltsanspruches gemäss ZGB 277 Abs. 2 als rechtlich begründet; vgl. BGE 127 I 202 E. 3.f.).
- bei unmündigen
- in Prozessen gegen Dritte
- bei unmündigen
ohne Einschränkung - bei mündigen
bis zum Abschluss der Erstausbildung (BGE 127 I 202 E. 3.f.)
- bei unmündigen