Vorrang von Fürsorge- bzw. Beistandspflicht und Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege ergeben sich für:
den in Haushaltgemeinschaft lebenden Ehegatten:
- in Eheschutzverfahren
- in Ehescheidungsverfahren
- in vermögensrechtlichen Prozessen
den getrennt lebenden Ehegatten:
- in eherechtlichen Verfahren, es sei denn, dem prozesskostenvorschusspflichtigen Ehegatten fehle es – ebenfalls – an der Leistungsfähigkeit, in welchem Fall dem anrufenden oder beiden Ehegatten UP/URB gewährt wird
die Kinder:
- in Prozessen gegen ihre Eltern
- bei unmündigen
- im Rahmen ihrer Möglichkeiten haben Eltern ihrem Kind finanzielle Mittel für Gerichtsverfahren und Prozessführung zur Verfügung stellen, auch wenn die elterliche Sorge entzogen ist (vgl. BGE 119 Ia 134)
- bei mündigen im Ausbildungsunterhaltsanspruch
falls eine positive Hauptsachenprognose gemacht werden kann (aufgrund der finanziellen Lage der Eltern und des Eltern-Kind-Verhältnisses erscheint ein Bevorschussungsanspruch als Bestandteil des Unterhaltsanspruches gemäss ZGB 277 Abs. 2 als rechtlich begründet; vgl. BGE 127 I 202 E. 3.f.).
- bei unmündigen
- in Prozessen gegen Dritte
- bei unmündigen
ohne Einschränkung - bei mündigen
bis zum Abschluss der Erstausbildung (BGE 127 I 202 E. 3.f.)
- bei unmündigen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.