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Unternehmer-Ehefrauen

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Checkliste: Abschluss des Ehegattenarbeitsvertrages

Rechtsgebiet:
Unternehmer-Ehefrauen
Stichworte:
Unternehmer-Ehefrauen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

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Checkliste: Abschluss des Ehegattenarbeitsvertrages

  • Es empfiehlt sich, dass der Unternehmer mit seiner Ehefrau einen ganz normalen Arbeitsvertrag wie mit den übrigen Mitarbeitern abschliesst.
    • Es ist zum Vorneherein allf. Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses entgegenzutreten.
    • Für die steuerliche Berücksichtigung hat das Arbeitsverhältnis einem Drittvergleich (Fremdvergleich / at arm’s length) stand zu halten
    • Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis müssen ggf. auch administrier- und bilanzierbar sein.
  • Arbeitgeber
    • Ein Arbeitsvertrag ist nicht notwendig, wenn das Unternehmen Gegenstand ist
      • des Güterstandes (allgemeine Gütergemeinschaft)
      • einer Personengesellschaft, wo die Ehefrau Gesellschafterin ist wie
        • einfache Gesellschaft
        • Kollektivgesellschaft
        • Kommanditgesellschaft
      • Indiz: Auftreten in gemeinsamem Namen
    • Eine gleichzeitige Klärung der Rechtsform macht Sinn, hat aber auch für eine ehegüterrechtliche Auseinandersetzung im Trennungs- oder Scheidungsfalle präjudizierende Wirkung.
  • Arbeitnehmer
    • Diese Parteistellung muss auch zutreffen (keine Güterstands- oder Gesellschafterstellung, hat doch eine Falschbezeichnung möglicherweise Reflexwirkung finanzieller Art auf güterrechtliche Auseinandersetzung im Trennungs- oder Scheidungsfalle.
  • Funktion
    • Gleichbehandlung und Glaubwürdigkeit als Vorgesetzte bei Führungsaufgaben
    • Regelung der Zeichnungsberechtigung
  • Lohn
    • Gleichbehandlung und Glaubwürdigkeit als Vorgesetzte, auch vs. Buchhaltung und Personalabteilung
    • Die Lohnvergütung hängt vom Güterstand und der privaten Kontenorganisation der Ehegatten ab; tendenziell sollte das begünstigte Konto in Fällen, in welchen keine Gütergemeinschaft vorliegt, auf den Namen der Unternehmer-Ehefrau lauten, am Besten ein eigenes Gehaltskonto.
  • Pensum
    • Ein Mindestmass (mindestens ½ Tag) sollte geleistet werden, ansonsten die Mitarbeit doch unter den ehelichen Beistand fällt; eine gelegentliche, unbedeutende Mithilfe / Aushilfe fällt (noch) unter den ehelichen Beistand.
    • Ueberstunden und Ueberzeit:
      • Kompensationsvorbehalt zG Arbeitgeber
      • Gleichbehandlung/Erfassung, aber ev. Kompensations-/Zahlungsaufschub (mit gewissem finanziellen Risiko für Unternehmer, ausser bei sukzessivem Verjährenlassen des Kompensationsanspruches
    • Besonderes
      • Unter den Weiteren Bestimmungen am Vertragsende regeln.
      • Vorleistungen als ehelichen Beistand qualifizieren, wenn so gemeint
      • Bei rückwirkendem Vertragsschluss erwähnen, dass der am XX.XX.XXXX mündlich geschlossene Arbeitsvertrag mit heutigem Dokument noch schriftlich niedergelegt werde (keine Rückdatierung!)

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