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Checkliste: Abschluss des Ehegattenarbeitsvertrages
- Es empfiehlt sich, dass der Unternehmer mit seiner Ehefrau einen ganz normalen Arbeitsvertrag wie mit den übrigen Mitarbeitern abschliesst.
- Es ist zum Vorneherein allf. Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses entgegenzutreten.
- Für die steuerliche Berücksichtigung hat das Arbeitsverhältnis einem Drittvergleich (Fremdvergleich / at arm’s length) stand zu halten
- Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis müssen ggf. auch administrier- und bilanzierbar sein.
- Arbeitgeber
- Ein Arbeitsvertrag ist nicht notwendig, wenn das Unternehmen Gegenstand ist
- des Güterstandes (allgemeine Gütergemeinschaft)
- einer Personengesellschaft, wo die Ehefrau Gesellschafterin ist wie
- einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Indiz: Auftreten in gemeinsamem Namen
- Eine gleichzeitige Klärung der Rechtsform macht Sinn, hat aber auch für eine ehegüterrechtliche Auseinandersetzung im Trennungs- oder Scheidungsfalle präjudizierende Wirkung.
- Ein Arbeitsvertrag ist nicht notwendig, wenn das Unternehmen Gegenstand ist
- Arbeitnehmer
- Diese Parteistellung muss auch zutreffen (keine Güterstands- oder Gesellschafterstellung, hat doch eine Falschbezeichnung möglicherweise Reflexwirkung finanzieller Art auf güterrechtliche Auseinandersetzung im Trennungs- oder Scheidungsfalle.
- Funktion
- Gleichbehandlung und Glaubwürdigkeit als Vorgesetzte bei Führungsaufgaben
- Regelung der Zeichnungsberechtigung
- Lohn
- Gleichbehandlung und Glaubwürdigkeit als Vorgesetzte, auch vs. Buchhaltung und Personalabteilung
- Die Lohnvergütung hängt vom Güterstand und der privaten Kontenorganisation der Ehegatten ab; tendenziell sollte das begünstigte Konto in Fällen, in welchen keine Gütergemeinschaft vorliegt, auf den Namen der Unternehmer-Ehefrau lauten, am Besten ein eigenes Gehaltskonto.
- Pensum
- Ein Mindestmass (mindestens ½ Tag) sollte geleistet werden, ansonsten die Mitarbeit doch unter den ehelichen Beistand fällt; eine gelegentliche, unbedeutende Mithilfe / Aushilfe fällt (noch) unter den ehelichen Beistand.
- Ueberstunden und Ueberzeit:
- Kompensationsvorbehalt zG Arbeitgeber
- Gleichbehandlung/Erfassung, aber ev. Kompensations-/Zahlungsaufschub (mit gewissem finanziellen Risiko für Unternehmer, ausser bei sukzessivem Verjährenlassen des Kompensationsanspruches
- Besonderes
- Unter den Weiteren Bestimmungen am Vertragsende regeln.
- Vorleistungen als ehelichen Beistand qualifizieren, wenn so gemeint
- Bei rückwirkendem Vertragsschluss erwähnen, dass der am XX.XX.XXXX mündlich geschlossene Arbeitsvertrag mit heutigem Dokument noch schriftlich niedergelegt werde (keine Rückdatierung!)