Die Rechtsfolgen orientieren sich am Kündigungszeitpunkt:
- Kündigung vor oder innert bestimmter Frist nach Eintritt des Unzeittatbestands
- Ruhen der Kündigungsfrist
- Kündigung während des Unzeittatbestands
- Nichtigkeit der Kündigung.
Ruhen der Kündigungsfrist
Wurde die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erklärt und fiel der Kündigungstermin in eine Sperrfrist, so
- steht die Kündigungsfrist bis zum Ablauf der Sperrfrist still und läuft automatischen nach Wegfall des Unzeit-Tatbestands weiter (OR 336c Abs. 2 2. Halbsatz und OR 336d Abs. 2)
- verlängert sich die Kündigungsfrist auf den nächstfolgenden Endtermin, wenn ein solcher wie zB Ende Woche oder Ende Monat, vereinbart war (OR 336c Abs. 3 und OR 336d Abs. 3)
- Der Beginn einer erneuten Sperrfrist ist in diesem Arbeitsvertragsstadium ausgeschlossen (vgl. BGE 124 III 474).
Berechnung der Kündigungsfrist
- Die Kündigungsfrist im Sinne von OR 336c Abs. 2 beginnt nicht mit dem Zugang der Kündigung zu laufen.
- Der Beginn des Fristenlaufs der Kündigungsfrist muss durch Rückrechnung vom Endtermin aus festgelegt werden, so die „Zwischenpraxis“ des Bundesgerichtes (BGE 115 V 437, BGE 131 III 471f.)
- Ob aufgrund der Praxisänderung in BGE 4C.230/2005 generell zurück zur alten Praxis gewechselt wird, ist nicht absehbar.
Nichtigkeit der Kündigung
Wurde die Kündigung während der Sperrfrist erklärt,
- ist sie nichtig (OR 336c Abs. 2 2. Halbsatz, und OR 336d Abs. 2)
- muss die Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist wiederholt werden.
Kriterium für Sperrfristverletzung
- Zeitpunkt des Kündigungszugangs, da die Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist
- vgl. BGE 113 II 259.