Handlungsalternativen des Mieters bei Konkurseröffnung VOR Übergabe des Mietobjektes
- Verfügt der Mieter bei Konkurseröffnung noch nicht über das Mietobjekt (aber der Mietvertrag wurde schon abgeschlossen) kann er nach OR 83 vorgehen; d.h. er kann seine Leistung (Bezahlung des Mietzinses, sofern er vorleistungspflichtig ist) zurückhalten.
- Einen Realerfüllungsanspruch des Mietvertrages (d.h. Übergabe des Mietobjektes) hat der Mieter gegenüber der Konkursmasse nicht, sofern der Mietvertrag nicht im Grundbuch vorgemerkt wurde. Er kann seine Schadenersatzforderung als Forderung in den Konkurs eingeben (SchKG 211).
- Wurde der Mietvertrag im Grundbuch vorgemerkt, kann der Mieter seinen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung der Mietsache gegenüber der Konkursmasse durchsetzen.
Handlungsalternativen des Mieters bei Konkurseröffnung NACH Übergabe des Mietobjektes
Der Mieter hat gegenüber der Konkursmasse einen Anspruch auf Realerfüllung (d.h. die Konkursmasse muss die mietvertraglichen Vermieterpflichten erfüllen).