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Vermögensdelikte

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Grundtatbestand

Rechtsgebiet:
Vermögensdelikte
Stichworte:
Vermögensdelikte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition Betrug

Betrug ist die mit der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung vorgenommene arglistige Täuschung einer anderen Person durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen, die den Betrogenen dazu bringt, sich selber oder einen anderen am Vermögen zu schädigen.

Der Betrug ist das Standarddelikt bei den Vermögensdelikten.

Für die Strafbarkeit müssen fünf zeitlich aufeinanderfolgende Elemente erfüllt werden, wobei das vorangehende Element das nachfolgende verursachen muss:

Deliktsaufbau 

  1. Arglistige Täuschung des Betrugsopfers durch Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen

  2. Hervorrufen eines Irrtums beim Betrugsopfer

  3. Als Folge davon: Vornahme einer Vermögensverfügung durch das getäuschte Betrugsopfer

  4. Eintritt eines Vermögensschadens beim Betrugsopfer oder bei einem Dritten

  5. Bereicherung des Betrügers oder eines Dritten.

Beim Betrug ist entscheidend, ob der Betrüger arglistig vorgegangen ist. Wer allzu leichtgläubig ist, wird nicht betrogen. Nach der Rechtsprechung liegt Arglist dann vor, wenn der Betrüger: 

  • ein Lügengebäude errichtet, das in seiner Gesamtheit von besonderer Hinterhältigkeit zeugt oder die Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch ein kritisches Betrugsopfer täuschen lassen könnte, oder
  • besondere Machenschaften anwendet, indem er bspw. gefälschte Belege oder Urkunden verwendet, um seine Angaben als glaubwürdig erscheinen zu lassen, oder
  • sich einer einfachen Lüge bedient, wobei die Überprüfung der Lüge durch den Betrogenen
  • nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist;
  • vom Betrüger absichtlich verhindert wird;
  • dem Betrogenen nicht zugemutet werden kann oder
  • vom Betrüger vorausgesehen wird, dass der Betrogene die Überprüfung unterlassen wird (dies ist oftmals bei besonderem Vertrauensverhältnis zwischen Betrüger und Betrogenem der Fall).

Ausschluss

Arglist und demzufolge Betrug scheidet immer dann aus, wenn der Betrogene die angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse angemessenen, grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtetet, um die Täuschung zu durchschauen und den Irrtum zu vermeiden.

Man spricht dabei von sog. Opfermitverantwortung, die die Arglist und damit den Betrug ausschliesst. 

Beispiel

A verkauft dem Galeristen B ein gefälschtes Picasso-Bild zum Preis eines echten Bildes. Wie sich herausstellte, hätte der Galerist die Fälschung angesichts der konkreten Umstände und seines Fachwissens entdecken müssen. Er unterliess jedoch, die  angemessenen, grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen zu beachten, um die Täuschung und den Irrtum über die Echtheit aufzudecken.

Folge: Es ist kein arglistiges Verhalten gegeben. A macht sich deshalb nicht des Betruges strafbar.

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