Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung eines Vermögensdeliktes dienten, die dazu bestimmt waren oder die aus einem Vermögensdelikt hervorgegangen sind, werden von den Strafuntersuchungsbehörden beschlagnahmt und eingezogen (Art. 70/71 StGB).
Als Vermögenswerte gelten alle wirtschaftlichen Vorteile in Form der Vermehrung von Aktiven und Erträgen oder der Verminderung von Passiven und Aufwendungen dienen.
Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis ihrer deliktischen Herkunft erworben hat und für sie eine gleichwerte Gegenleistung erbracht hat. Die Einziehung ist auch dann ausgeschlossen, wenn sie für den Betroffenen eine unverhältmässige Härte darstellen würde.
Sind die aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, kann das Strafgericht der geschädigten Person eine Ersatzforderung zusprechen, die durch den verurteilten Täter an den Staat zu leisten ist.