Fragestellung
Bei der den Vermögensdelikten stellen sich oftmals folgende Fragestellungen:
- Darf die Unternehmensleitung ungestraft wegschauen, wenn Mitarbeiter ein Vermögensdelikt begehen?
- Kann das Unternehmen selbst dafür bestraft werden?
- Kann das Unternehmen selbst ein Vermögensdelikt begehen und dafür bestraft werden?
Auf die delinquente Person sind grundsätzlich die allgemeinen Normen des Strafrechts anwendbar. Ein Delikt, welches von einer Privatperson in einem Unternehmen in Ausübung einer geschäftlichen Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks begangen wurde, wird dem Unternehmen zugerechnet, wenn wegen mangelhafter Organisation die natürliche Person nicht ermittelt werden kann.
Nach Art. 102 StGB drohen einem Unternehmen Busse bis zu CHF 5 Mio.
Die Höhe der Busse bemisst sich nach den folgenden Kriterien:
- Schwere des Vermögensdelikts
- Schwere des Organisationsmangels
- Höhe des Schadens
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Strafprozess
Im Strafprozess wird das Unernehmen von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten gefugt ist. Die Person hat dabei dieselben Rechte und Pflichten eines Beschuldigten. Die anderen zur Vertretung befugten Personen sind nicht zu einer Aussage verpflichtet. Die Vertretung muss geändert werden, wenn gegen die vertretende Person ebenfalls in derselben Sache ein Strafverfahren eröffnet wird.
Prävention
Unternehmen müssen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, um Vermögensdelikte durch Mitglieder ihrer Organisation zu verhindern. Was genau mit welcher Intensität gefordert ist hängt im Wesentlichen von der Grösse sowie vom Tätigkeitsgebiet des Unternehmens ab.
Einer gut organisierten Compliance-Struktur kommt im heutigen Wirtschaftsleben grosse Bedeutung zu (siehe auch: www.bestechung.ch).