Die Untersuchungshaft von Beschuldigten wegen Wiederholungsgefahr bei Vermögensdelikten ist immer wieder Thema. Das Bundesgericht hat in BGer 1B_6/2020 vom 29.01.2020 die Voraussetzungen geklärt: Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfordert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung 1) eine restriktive Handhabung, 2) eine ungünstige Rückfallprognose und 3) eine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer. Bei Vermögensdelikten setzt dies die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung voraus, dass die Straftaten die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen müssten wie ein Gewaltdelikt. Abhängig vom konkreten Einzelfall müssen für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung a) konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte; b) sei weiter die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte zu berücksichtigen und c) der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten Rechnung getragen werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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