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Vermögensdelikte

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Veruntreuung und Hehlerei

Rechtsgebiet:
Vermögensdelikte
Stichworte:
Vermögensdelikte
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übersicht

Veruntreuung (Art. 138 StGB)

Variante 1: Veruntreuung von anvertrauten Sachen 

Der Täter eignet sich vorsätzlich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache an, um sich damit unrechtmässig zu bereichern.

Variante 2: Veruntreuung von anvertrauten Vermögenswerten

Der Täter verwendet unrechtmässig einen ihm anvertrauten Vermögenswert in eigenem Nutzen oder im Nutzen eines anderen, mit der Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern.

 

Hehlerei (Art. 160 StGB)

Unter Hehlerei versteht man den Erwerb die Verheimlichung oder die Absatzhilfe einer Sache im Wissen, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt wurde.

Veruntreuung (Art.138 StGB)

Veruntreuung von anvertrauten Sachen (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

Der Täter macht sich der Veruntreuung strafbar, wenn er vorsätzlich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet in der Absicht, sich oder einen Dritten damit unrechtmässig zu bereichern.

Zentral bei der Veruntreuung ist die Frage der Anvertrautheit

Definition Anvertrautheit

Eine Sache bzw. ein Vermögenswert gilt nur dann als anvertraut, wenn sie der Täter (= Treuhänder) mit der Verpflichtung erhält, sie bzw. ihn in bestimmter Weise und allein im Interesse und nach den Weisungen des Anvertrauenden (= Treugeber) zu verwenden, insbesondere sie zu verwahren, aufzubewahren, abzuliefern oder in bestimmter Weise zu nutzen.

Die Verpflichtung zur Verwendung der Sache im Interesse eines anderen kann sich aus dem Gesetz, einer Amts- und  Berufspflicht oder aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Parteivereinbarung ergeben.

Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn der Täter eine weisungswidrige Handlung vornimmt.

Beispiel

Ein Künstler beauftragt u einen Galeristen mit dem Verkauf eines Bildes. Der Verkaufserlös soll dem mittellosen Neffen des Künstlers überwiesen werden. Weisungswidrig unterlässt der Galerist die Überweisung an den Neffen. Er steckt das Geld in die eigene Tasche und verbucht es für eigene Zwecke auf sein eigenes Konto. Der Galerist macht sich dadurch der Veruntreuung strafbar.

Veruntreuung von anvertrauten Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)

Zu den anvertrauten Vermögenswerten gehören vertretbare und unvertretbare Sachen, die durch Vermischung, fiduziarischer Übereignung, etc. in das Eigentum des Täters übergegangen sind. Als Vermögenswert gilt somit alles, was wirtschaftlich betrachtet zum Vermögen eines anderen gehört und für den Täter wirtschaftlich fremd ist. 

Er darf nicht beliebig darüber verfügen, da der Vermögenswert mit der Massgabe übergeben wurde, ihn ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten oder ihn in einer bestimmten Weise zu verwenden. Es trifft ihn eine Werterhaltungspflicht.

Handelt der Täter dieser Vorgabe zuwider, macht er sich der Veruntreuung strafbar. 

Beispiele

  • Fiduziarisch übereignete Namenaktien

  • Vertretbare Sachen, an denen der Täter nur Treuhandeigentum hat

  • Buchgeld, das vom Täter verwaltet wird

  • Einräume einer Bankvollmacht (= Anvertrauen des Bankguthabens an den Bevollmächtigten)

Aus der Rechtsprechung

Ein Vermögensverwalter (Treuhänder) macht sich der Veruntreuung strafbar, der eine Provision in Absprache mit dem Kunden (Treugeber) unter eigenem Namen in eine Lebensversicherung investiert, später aber die Police eigenmächtig und damit entgegen der Absprache wieder auflöst (neuer Entscheid des Bundesgerichts Nr. 6B_68/2011 vom 22.08.2011).

Bestrafung

Veruntreuung wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

Veruntreuung zum Nachteil eines Familienangehörigen wird nur auf Antrag verfolgt, d.h. die Untersuchungsbehörden ermitteln nicht von Amtes wegen. Es brauch einen ausdrücklichen Strafantrag. 

 

Straferhöhung

Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe 

Bei Begehung der Veruntreuung durch einen Beamten, ein Behördenmitglied, einen Vormund, Beistand und berufsmässigen Vermögensverwalter

Hehlerei (Art.160 StGB)

Der Hehler

  • erwirbt oder erlangt unentgeltlich eine Sache,
  • nimmt eine Sache zu Pfand
  • verheimlicht eine Sache oder
  • leistet Beihilfe zur Veräusserung einer Sache 

die von einer anderen Person durch eine strafbare Handlung (z. B. Diebstahl, Raub, Veruntreuung, Betrug, Erpressung, etc.) erlangt wurde.

Der Hehler muss nicht exakt wissen, aber mindestens annehmen, dass die Sache von einem Dritten durch eine strafbare Handlung erlangt wurde 

Beispiel

A versteckt das von B gestohlene Diebesgut bei sich in der Wohnung.

A kauft ein gestohlenes Fahrzeug im Wissen darum, dass es sich um Diebesgut handelt. 

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