Das Institut der „Vermögensübertragung“ steht auch zur Verfügung bei
- Organisationen und Vorgängen, bei welchen die „Spaltung“ nicht zugelassen ist.
- Zielen, für welche Anpassungen der rechtlichen oder wirtschaftlichen Struktur geändert werden soll, unter dem Vorbehalt, dass nur rechtliche, nicht aber mitgliedschaftliche Veränderungen erfolgen dürfen, zumindest im ersten Schritt.
Literatur
- VISCHER MARKUS, Spaltung mittels Vermögensübergang, GesKR 2012, S. 569 ff.
- WATTER ROLF, Vermögensübertragung – Ausgewählte Aspekte aus der neuen Praxis, in: Tschäni (Hrsg.), Mergers & Acquisitions XVIII, Zürich 2016 (EIZ 169)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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