Die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers erhalten eine bessere Stellung als bis anhin,
- da das zuständige (Exekutiv-)Organ des übertragenden Rechtsträgers nach FusG 74 Abs. 1 den Übergang gegenüber den Gesellschaftern offen zu legen hat;
- aber kein Recht zur Prüfung der Angemessenheit der Gegenleistung
- Ausnahme bei der Aktiengesellschaft:
- allfällige Berichterstattung nach OR 663b–663d.
- Ausnahme bei der Aktiengesellschaft:
Die Gläubiger haben keine weiteren Möglichkeiten, Kenntnis von der Vermögensübertragung zu erlangen.
Die Information (vgl. FusG 74) erfolgt
- im Anhang zur Jahresrechnung oder
- anlässlich der Generalversammlung (GV).
Diese Informationspflicht entfällt gemäss FusG 74 Abs. 3 nur,
- wenn die Übernahme der Aktiven weniger als 5 % beträgt (Bagatellfälle).
Eine minimale Gesellschafter-Information sollte angesichts der Tatsache, dass die Vermögensübertragung in vermögensrechtlicher Hinsicht dieselben Auswirkungen wie die Unternehmensfusion, Unternehmensspaltung oder Umwandlung hat, ohnehin erfolgen.
Weder ist eine Mitwirkung, Prüfung noch Beschlussfassung durch die Gesellschafter erforderlich.
Falls durch die Vermögensübertragung eine Zweckänderung bei der übertragenen Gesellschaft erfolgt, ist
- die Zustimmung der Gesellschafter anlässlich der Generalversammlung zwingend erforderlich.
Literatur
- Bessere Stellung des Gesellschafters
- Botschaft 2000, S. 4360
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