Die Rechtsfolgen der nachträglichen dauerhaften oder temporären Unmöglichkeit sind davon abhängig, ob sie im Vertrag geregelt wurden oder nicht.
- Vertrag
- Regelung des Falles der „höheren Gewalt“ in einer sog. „Force Majeure-Klausel“
- Diesfalls ist der konkrete Vertragswortlaut der Klausel massgebend
- Regelung des Falles der „höheren Gewalt“ in einer sog. „Force Majeure-Klausel“
- Gesetz
- Fehlen einer sog. „Force Majeure-Klausel“
- Diesfellas gelten v.a. die Unmöglichkeitsregeln des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Obligationenrechts (OR/AT)
- Fehlen einer sog. „Force Majeure-Klausel“
Für die weiteren Erläuterungen ist zu unterscheiden in:
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