Das „Vertragsfreiheits-Prinzip“ gestattet es den Vertragsparteien, in ihrem Vertrag die Rechtsfolgen für den Fall des Eintritts von höherer Gewalt zu regeln.
Eine solche Abrede wird in der Regel in einer sog. «Force Majeure“-Klausel getroffen.
Massgebend ist der konkrete Wortlaut der Force Majeure-Klausel; in der Praxis bestehen keine standardisierten Klauseln. Abhängig vom Parteiwillen oder von dem, was sich der Verfasser des Vertrages für den Leistungsfall vorstellte, sind die „Klausel-Texte“ in der Regel völlig unterschiedlich.
Tritt ein Force Majeure-Ereignis ein, wird die betroffene Vertragspartei temporär oder sogar dauerhaft von ihrer vertraglichen Leistungspflicht befreit, ohne dass deswegen die andere Vertragspartei Schadensersatz verlangen könnte.
Massgeblichkeit des Force Majeure-Klauseltextes
Wird obrigkeitlich eine Quarantäne angeordnet oder müssen Mitarbeiter aufgrund behördlicher Anordnung zu Hause bleiben, spricht einiges dafür, dass ein Fall höherer Gewalt im Sinne einer solchen Force Majeure-Klausel vorliegt. – Massgebend ist immer der konkrete Einzelfall.
Anzeigepflicht?
Force Majeure-Klauseln können eine Anzeigepflicht beinhalten, die sich sachbedingt auf die Warenleistungspflicht und nicht auf die Zahlungspflicht bezieht:
- Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich von (drohenden) Lieferausfällen infolge eines konkret zu benennenden Ereignisses höherer Gewalt zu informieren
- Eine solche Anzeigepflicht sollte bei Force Majeure-Klauseln nicht missachtet werden:
- Erfolgt die Anzeige nämlich nicht oder verspätet, droht für den Lieferanten die Gefahr, dass er sich nicht auf die höhere Gewalt berufen und sich nicht mehr von seiner Lieferpflicht befreien kann
- Missachtet der Lieferant die Anzeigepflicht, bleibt er – je nach Klausel – in der Erfüllungspflicht.
- Eine solche Anzeigepflicht sollte bei Force Majeure-Klauseln nicht missachtet werden:
Unklarer Wortlaut?
Ist der Wortlaut der „Force Majeure-Klausel“ unklar formuliert, ist auf eine Vertragsauslegung zurückzugreifen: