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Einreden des Bürgen
- Bürge kann aus eigenem Recht verschiedene Einreden zur Abwehr der Zahlungspflicht vorbringen
- Einrede aus dem Bürgschaftsvertrag
- Recht der Vorausklage [OR 495 Abs. 1]
- Einrede der mangelnden Fälligkeit der Forderung [OR 501 Abs. 1 und 3]
- Einrede des Gläubigerverzugs [OR 504]
- etc.
Einreden des Hauptschuldners
Grundsatz
- Der Bürge ist aufgrund des Akzessorietäts-Grundsatzes berechtigt, alle dem Hauptschuldner zustehenden Einreden dem Gläubiger entgegenzuhalten [vgl. OR 502 Abs. 1]
Ausnahmen
- Einrede der Vertragsunfähigkeit des Hauptschuldners
- Einrede des Irrtums des Hauptschuldners
- Einrede der Verjährung [OR 492 Abs. 3; OR 502 Abs. 1]
- Einrede der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners (durch Konkursverwaltung)
Verwirkung des Einrederechts
- Nicht während der gesetzlichen Fristen erhobene und verwirkte Einreden können nicht nur vom Hauptschuldner, sondern auch vom Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden
- Verwirkt der Bürge schuldhaft eine Einrede, verliert er seinen Regressanspruch den Hauptschuldner [OR 502 Abs. 3]
Verrechnungsrecht des Hauptschuldners
- Hat der Hauptschuldner die Möglichkeit zur Verrechnung, kann der Bürge die Zahlung an den Gläubiger verweigern [OR 121]
- Verrechnungsverzicht des Hauptschuldners oder Verzicht auf die Verrechnungsforderung
- Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen (umstritten; BGE 126 III 25 ff.)
Verjährungseinrede
- Verzicht auf die Verjährungseinrede durch den Schuldner zeitigt keine negativen Folgen auf die Stellung des Bürgen [vgl. OR 141 Abs. 3]
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