Die wirksamste und legalste Steuersparmöglichkeit ist der Umzug in eine steuergünstige Gemeinde bzw. einen steuergünstigen Kanton.
Voraussetzung ist natürlich die Bereitschaft, den Lebensmittelpunkt bzw. den Aufenthalt dahin zu verlegen und die Absicht dauernden Verbleibens zu haben (vgl. Wohnsitznahme-Voraussetzungen).
In einigen Steuerbereichen haben das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) oder die Beschlüsse der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK – CSI) gewisse interkantonale Vereinheitlichungen gebracht, die zwar die Steuerpraxis rechtssicherer machen, umgekehrt aber auch den Steuerwettbewerb der Kantone in diesen Bereichen aufhoben.
Trotzdessen sind die Steuerbelastungsunterschiede teilweise enorm:
» Steuernsparen durch Wohnsitzwahl: Steuerbelastungsrechnung
Weiterführende Informationen
- Veranlagungsort bei Wohnsitzverlegung
- „Ein Wohnsitzwechsel und damit ein neuer Veranlagungsort ist erst dann anzunehmen, wenn objektiv zum Ausdruck kommt, dass die steuerpflichtige Person ihre Beziehung zum bisherigen Wohnort gelöst hat“ (StE 1993 BE B 93.1 Nr. 1 bzw. STR 1993 S .559 ff.)
- Solange ein „Weltenbummler“ nicht nachweisbar ansässigkeitsbezogene Beziehungen zu einem konkreten anderen Ort im Ausland begründet, ist vom Weiterbestehen des schweizerischen Steuerdomizils auszugehen [vgl. BGE 138 II 300 / E. 3.6.3; vgl. auch http://www.bnlawyers.ch/news-Steuern-Steuerdomizil-Ansässigkeit-eines-Weltenbummlers]
- Fehlender Nachweis einer Wohnsitzverlegung
- Fehlender Nachweis einer Wohnsitzverlegung bzw. der Absicht dauernden Verbleibens am Ort einer gemieteten Wohnung im Kanton Schwyz (Verwaltungsgericht SG, B 2008/139, vom 19.02.2009)
- Steuerdomizil-Begründung durch beauftragten Dritten
- Zur Frage der Möglichkeit der stellvertretungsweisen Begründung eines neuen Wohnsitzes. Die Abmeldung am alten und die Anmeldung am neuen Ort durch einen vom Steuerpflichtigen beauftragten Dritten genügen für die Begründung des Wohnsitzes am neuen Ort nicht (Steuerrekurskommission LU, ZBl. 1969 441 ff., vom 11.06.1968)
- Steuerdomizil einer unselbständig erwerbstätigen Person. Widerlegung der natürlichen Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt am Arbeitsort befindet. § 3 Abs. 1 StG ZH. (Verwaltungsgericht ZH, 2. Kammer, SB.2008.00006, vom 16.04.2008)
- Wohnsitzwechsel an einen ausserkantonalen, rund eine halbe Autostunde entfernten Ort verneint bei einem kinderlosen Ehepaar, das seit über 30 Jahren in X Mieter einer Wohnung ist, dort bzw. in einer Nachbargemeinde arbeitet und wöchentlich drei- bis viermal in dieser Wohnung übernachtet (Verwaltungsgericht LU, Abgaberechtliche Abteilung, vom 28.11.1990)
- Ferner
- Schweizerische Steuerkonferenz