Bei der Beurteilung des Steuerdomizil lediger unselbständig erwerbender oder nicht erwerbstätiger Steuerpflichtiger ist folgendes zu beachten:
Grundsatz
- Einheitliches Steuerdomizil
Ausnahmen
1. Abwechslungsweiser Aufenthalt an mehreren Orten (= Wochenaufenthalt)
- Gewöhnlicher Aufenthalt und Schwerpunkt der persönlichen bzw. familiären und gesellschaftlichen Beziehungen
- Regelmässige Heimkehr an den Wochenendort
- Alter, Dauer und besonderer Zweck des Aufenthalts
- Distanz von Wochenaufenthalts- und Wochenendort
- Wohnverhältnisse
- Sachverhaltsfeststellung
- Steuerbehörde
- Sachverhaltsabklärung (umfassend und richtig)
- Untersuchungspflicht (von Amtes wegen)
- Steuerpflichtiger
- Behauptungslast
- Mitwirkungspflicht
- Auskunftspflicht
- Steuerbehörde
- Beweis
- Beweisthema
- Gewöhnlicher Aufenthaltsort
- Persönliche, familiäre und gesellschaftliche Beziehungen
- Regelmässige Rückkehr an den Wochenendaufenthaltsort
- Dauer des Wochenaufenthalts und des Wochenendaufenthalts
- Zweck des Wochenaufenthalts und des Wochenendaufenthalts
- Alter des Steuerpflichtigen
- ev. Zusammenleben mit Lebenspartner
- Konkubinatsverhältnis am Wochenaufenthaltsort wird je länger es dauert, mehr gewichtet als die Bindung zur Familie am Wochenendort
- Wohnverhältnisse des Steuerpflichtigen am Wochenaufenthaltsort (Wohneigentum, Mietwohnung, Hotel o.ä.?) und am Wochenendort (Wohneigentum, Mietwohnung, Gratis-Kinderzimmer bei Eltern o.ä.?)
- Beweismittel
- Fragebogen der Steuerbehörde
- Mündliche und/oder schriftliche Auskunft des Steuerpflichtigen
- Amtsberichte vor Ort
- Belege über die regelmässige Rückkehr (zB Billette, Quittungen, Kreditkartenbelege, Vereinsmitgliedschaften, Auskünfte und Bescheinigungen usw.)
- Behauptungslast
- Tragung der Folgender Beweislosigkeit
- Steuerbegründende Tatsachen
- Beweislast: Steuerbehörde
- Steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen
- Beweislast: Steuerpflichtiger
- Steuerbegründende Tatsachen
- Tragung der Folgender Beweislosigkeit
- Beweisführungslast
- Steuerwohnsitz befinde sich am Ort des Wochenaufenthalts
- Steuerbehörde
- Beweis-Erleichterungen in der Steuerpraxis
- Steuerbehörde
- Steuerwohnsitz befinde sich am Wochenendort
- Steuerpflichtiger
- Beweis-Erleichterungen in der Steuerpraxis
- Beweismass-Erhöhung zL des Steuerpflichtigen je nach den Umständen
- Steuerpflichtiger
- Steuerwohnsitz befinde sich am Ort des Wochenaufenthalts
- Beweiswürdigung
- Prüfung und Gewichtung der relevanten Umstände und Merkmale (Wohnsitz-Indiz)
- Freie Beweiswürdigung
- Würdigung der Verweigerung zumutbarer Mitwirkung des Steuerpflichtigen
- Beweisthema
2. Leitende Stellung
- Leitende Stellung
- = Funktion mit besonderer Verantwortlichkeit (ab Direktionsstufe) und / oder Verantwortung für zahlreiche Mitarbeiter
- Ledige Personen
- Steuerhoheit am Arbeitsort (Wochenaufenthaltsort), selbst wenn zur Familie am Wochenendort Beziehungen gepflegt werden
- Keine Steueraufteilung
- Vgl. auch nachfolgend „Pendler“
- Verheiratete Personen (mit Familie am Wochenendort)
- Steuerhoheit am Wochenendort
- Ausnahme: leitende Angestellte
3. Alternierender Steuerwohnsitz bei gleich starken Beziehungen zu mehreren Orten
- = Ausnahme vom Grundsatz des „einheitlichen Wohnsitzes“
- Doppelter bzw. geteilter Hauptsteuerdomizil
- Anwendungsfälle
- Wohnen an zwei Orten mit gleich starken Beziehungen
- Fortgesetzte Wohnsitzverlegung
- Gründe / Motive / Ursachen
- zwei Teilzeitstellen
- Nicht-Erwerbstätigkeit
- Folgen
- Geteilter Wohnsitz
- Teilung des Hauptsteuerdomizils durch die Steuerbehörden
4. Pendler
- = tägliche Rückkehr
- Beurteilungsvoraussetzungen
- Steuerpflichtiger unterhält am Arbeitsort ein Zimmer oder eine Wohnung
- nur gelegentliche berufsbedingte Übernachtung
- Berufsbedingte gelegentliche Übernachtung am Arbeitsort begründet keinen Lebensmittelpunkt und damit keine Steuerpflicht am Arbeitsplatz
- Das Steuerdomizil verbleibt am Wohnort
5. Nicht-Erwerbstätige
- Anwendbarkeit der Regeln wie für Erwerbstätige
- Häufigeres Vorhandensein geteilter Steuerdomizile
Judikatur
- BGE vom 23.03.1999, in: LOCHER, § 3 I B 2b Nr. 28
- BGE vom 24.03.1998, in: LOCHER, § 3 I B 2b Nr. 26
- BGE vom 19.11.1996, in: LOCHER, § 3 I B 2b Nr. 24
- BGE vom 20.01.1994, in: LOCHER, § 3 I B 2b Nr. 23
- BGE vom 04.05.1999, in: LOCHER, § 3 I B 2b Nr. 29
- BGE 2P.313/1997 vom 22.02.1999
- BGE 125 I 54 vom 17.11.1998
- Pra 1998 Nr. 4 S. 21 vom 02.09.1997
- BGE 2P.242/1994 vom 01.10.1996
- BGE 2P.42/1994 vom 11.04.1996
- BGE 2P.280/1993 vom 14.07.1995
- BGE P.861/1987 vom 14.07.1987
- BGE 111 Ia 41 vom 09.01.1985
- BGE P.1490/1984 vom 11.10.1985
- BGE P.1312/1984 vom 10.05.1985
- Urteil vom 20.01.1994, in: ASA 63 / 836
- Urteil vom 09.12.1992, in: ASA 62 / 443
- Urteil vom 20.11.1987, in: ASA 57 / 523
- Urteil vom 24.04.1995, in: NStP 49 / 86
- BGE 121 I 14 ff.