Wohnsitznahme durch EU-Bürger
EU-Bürger müssen bei der Wohnsitznahme, aus dem Ausland kommend, folgendes beachten:
Einreise und Visa
Zur Einreise in die Schweiz müssen EU-Bürger grundsätzlich:
- über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen
- die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
- dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen und
- dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.
Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf grundsätzlich nicht verlangt werden!
» Einreise in die Schweiz und Aufenthaltsbewilligung
Wohnsitz
= Aufenthalt + Absicht dauernden Verbleibens (wie bei Schweizer Staatsbürgern)
Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Melde- oder Bewilligungspflicht:
- kurzfristige Erwerbstätigkeit, d.h. < 90 Arbeitstage bzw. 3 Monate:
- EU-25/EFTA: keine Bewilligung, aber online – Meldeverfahren (Ausn.: EU-2)
- dauerhafte Erwerbstätigkeit, d.h. > 90 Arbeitstage bzw. 3 Monate:
- EU-25/EFTA: Bewilligungspflicht (Anspruch auf Erteilung)
- Anmeldung Wohngemeinde
Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Dauer des Aufenthalts:
- Kurzfristiger Aufenthalt (< 3 Monate): grds. keine Bewilligung erforderlich
- dauerhafter Aufenthalt (> 3 Monate): grds. Bewilligung sowie Anmeldung erforderlich
Aufenthaltszweck: geregelte Formen bei Nichterwerbstätigkeit:
- Aus- und Weiterbildung (Studierende)
- Dienstleistungsempfänger (bspw. medizinische Behandlung)
- Rentner
- Stellensuchende
- Familiennachzug
Grundvoraussetzungen Bewilligungserteilung:
- ausreichende finanzielle Mittel (Ausschluss Sozialhilfe)
- Krankenversicherungsschutz (Abdeckung sämtlicher Risiken)
Tipps
- Abschluss Krankenversicherung
- KfZ und Führerausweis:
- Achtung: Bei Aufenthaltsbewilligung B – Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis auf Schweizerischen Fahrausweis innerhalb von 1 Jahr!
Weiterführende Informationen
Wohnsitznahme durch Nicht-EU-Bürger
Nicht-EU-Bürger müssen bei der Wohnsitznahme, aus dem Ausland kommend, folgendes beachten:
Einreise und Visa
Zur Einreise in die Schweiz müssen Nicht-EU-Bürger (sog. Drittstaatsangehörige) grundsätzlich:
- über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
- die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
- dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen und
- dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.
Staatsangehörige von Nicht-EU/EFTA bzw. Nicht-Schengen-Staaten benötigen grundsätzlich ein Visum.
Aber: Vielzahl von Befreiungen von der Visumspflicht für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten (bspw. keine Visumspflicht bei Besitz eines Titels, der zum dauerhaften Aufenthalt in einem Schengen-Staat berechtigt).
Visumkategorien:
- Flughafentransitvisum (Kategorie A);
- Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens drei Monaten (Kategorie C);
- räumlich beschränktes Visum der Kategorie A oder C;
- an der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C;
- nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Kategorie D).
Wohnsitz
= Aufenthalt + Absicht dauernden Verbleibens (wie bei Schweizer Staatsbürgern)
Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Achtung:
- Bewilligung vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit, unabhängig von der Aufenthaltsdauer!
- Antrag Arbeitgeber bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde
Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Dauer der Aufenthalts und Bewilligung:
- Kurzfristiger Aufenthalt (< 3 Monate): grds. keine Bewilligung erforderlich
- dauerhafter Aufenthalt (> 3 Monate): grds. Bewilligung sowie Anmeldung erforderlich!
Aufenthaltszweck: geregelte Formen bei Nichterwerbstätigkeit:
- Aus- und Weiterbildung (Studierende)
- Bestätigung Schulleitung über Aufnahme der Aus- oder Weiterbildung
- bedarfsgerechte Unterkunft
- Vorhandensein notwendiger finanzieller Mittel
- Erfüllung persönlicher und bildungsmässiger Voraussetzungen für vorgesehene Aus- oder Weiterbildung
- Medizinische Behandlung
- Vorhandensein notwendiger finanzieller Mittel (v.a. für Behandlung)
- Rentner
- Erreichen Mindestalter (55 Jahre)
- besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
- Vorhandensein notwendiger finanzieller Mittel
Anmeldepflicht, -verfahren:
- 14 Tage vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder
- vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde
Tipps
- Abschluss Krankenversicherung
- KfZ und Führerausweis:
- Achtung: Bei Aufenthaltsbewilligung B – Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis auf Schweizerischen Fahrausweis innerhalb von 1 Jahr!