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Wohnsitz / Steuerdomizil

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Ausländer

Rechtsgebiet:
Wohnsitz / Steuerdomizil
Stichworte:
Aufenthalt, Ausländer, Einreise, Erwerbstätigkeit, EU-Bürger, Expats, Nicht-EU-Bürger, Steuerdomizil, VISA, Wohnsitz
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wohnsitznahme durch EU-Bürger

EU-Bürger müssen bei der Wohnsitznahme, aus dem Ausland kommend, folgendes beachten:

Einreise und Visa

Zur Einreise in die Schweiz müssen EU-Bürger grundsätzlich:

  • über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen
  • die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
  • dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen und
  • dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.

Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf grundsätzlich nicht verlangt werden!

» Einreise in die Schweiz und Aufenthaltsbewilligung

Wohnsitz

=   Aufenthalt + Absicht dauernden Verbleibens (wie bei Schweizer Staatsbürgern)

Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Melde- oder Bewilligungspflicht:

  • kurzfristige Erwerbstätigkeit, d.h. < 90 Arbeitstage bzw. 3 Monate:
    • EU-25/EFTA: keine Bewilligung, aber online – Meldeverfahren (Ausn.: EU-2)
  • dauerhafte Erwerbstätigkeit, d.h. > 90 Arbeitstage bzw. 3 Monate:
    • EU-25/EFTA: Bewilligungspflicht (Anspruch auf Erteilung)
    • Anmeldung Wohngemeinde

 

Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Dauer des Aufenthalts:

  • Kurzfristiger Aufenthalt (< 3 Monate): grds. keine Bewilligung erforderlich
  • dauerhafter Aufenthalt (> 3 Monate): grds. Bewilligung sowie Anmeldung erforderlich

Aufenthaltszweck: geregelte Formen bei Nichterwerbstätigkeit:

  • Aus- und Weiterbildung (Studierende)
  • Dienstleistungsempfänger (bspw. medizinische Behandlung)
  • Rentner
  • Stellensuchende
  • Familiennachzug

Grundvoraussetzungen Bewilligungserteilung:

  • ausreichende finanzielle Mittel (Ausschluss Sozialhilfe)
  • Krankenversicherungsschutz (Abdeckung sämtlicher Risiken)

Tipps

  • Abschluss Krankenversicherung
  • KfZ und Führerausweis:
    • Achtung: Bei Aufenthaltsbewilligung B – Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis auf Schweizerischen Fahrausweis innerhalb von 1 Jahr!

Weiterführende Informationen

Wohnsitznahme durch Nicht-EU-Bürger

Nicht-EU-Bürger müssen bei der Wohnsitznahme, aus dem Ausland kommend, folgendes beachten:

Einreise und Visa

Zur Einreise in die Schweiz müssen Nicht-EU-Bürger (sog. Drittstaatsangehörige) grundsätzlich:

  • über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
  • die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
  • dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen und
  • dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.

Staatsangehörige von Nicht-EU/EFTA bzw. Nicht-Schengen-Staaten benötigen grundsätzlich ein Visum.

Aber: Vielzahl von Befreiungen von der Visumspflicht für einen Aufenthalt von bis zu 3 Monaten (bspw. keine Visumspflicht bei Besitz eines Titels, der zum dauerhaften Aufenthalt in einem Schengen-Staat berechtigt).

Visumkategorien:

  • Flughafentransitvisum (Kategorie A);
  • Schengen-Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens drei Monaten (Kategorie C);
  • räumlich beschränktes Visum der Kategorie A oder C;
  • an der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C;
  • nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Kategorie D).

 

Wohnsitz

=   Aufenthalt + Absicht dauernden Verbleibens (wie bei Schweizer Staatsbürgern)

Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Achtung:

  • Bewilligung vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit, unabhängig von der Aufenthaltsdauer!
  • Antrag Arbeitgeber bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde

 

Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Dauer der Aufenthalts und Bewilligung:

  • Kurzfristiger Aufenthalt (< 3 Monate): grds. keine Bewilligung erforderlich
  • dauerhafter Aufenthalt (> 3 Monate): grds. Bewilligung sowie Anmeldung erforderlich!

Aufenthaltszweck: geregelte Formen bei Nichterwerbstätigkeit:

  • Aus- und Weiterbildung (Studierende)
    • Bestätigung Schulleitung über Aufnahme der Aus- oder Weiterbildung
    • bedarfsgerechte Unterkunft
    • Vorhandensein notwendiger finanzieller Mittel
    • Erfüllung persönlicher und bildungsmässiger Voraussetzungen für vorgesehene Aus- oder Weiterbildung
  • Medizinische Behandlung
    • Vorhandensein notwendiger finanzieller Mittel (v.a. für Behandlung)
  • Rentner
    • Erreichen Mindestalter (55 Jahre)
    • besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
    • Vorhandensein notwendiger finanzieller Mittel

Anmeldepflicht, -verfahren:

  • 14 Tage vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder
  • vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde

Tipps

  • Abschluss Krankenversicherung
  • KfZ und Führerausweis:
    • Achtung: Bei Aufenthaltsbewilligung B – Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis auf Schweizerischen Fahrausweis innerhalb von 1 Jahr!

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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