Hat eine Person keinen tatsächlichen Wohnsitz, so weist ihr das Gesetz einen fiktiven Wohnsitz zu (vgl. ZGB 24):
- Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes bis zur Begründung eines neuen (vgl. ZGB 24 Abs. 1)
- Aufenthaltsort gilt als Wohnsitz (vgl. ZGB 24), wenn
- kein früherer Wohnsitz nachweisbar ist;
- ein Wohnsitz im Ausland aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet wurde.
Weiterführende Informationen
Art. 24 ZGB
b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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