Hat eine Person keinen tatsächlichen Wohnsitz, so weist ihr das Gesetz einen fiktiven Wohnsitz zu (vgl. ZGB 24):
- Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes bis zur Begründung eines neuen (vgl. ZGB 24 Abs. 1)
- Aufenthaltsort gilt als Wohnsitz (vgl. ZGB 24), wenn
- kein früherer Wohnsitz nachweisbar ist;
- ein Wohnsitz im Ausland aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet wurde.
Weiterführende Informationen
Art. 24 ZGB
b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.