Normalerweise befindet sich der Wohnsitz beider Ehegatten in der sog. ehelichen Wohnung.
Die Ehegatten dürfen einen separaten Wohnsitz haben.
Ehegatten, die gemeinsam unter der Woche in der Stadt wohnen und regelmässig das Wochenende in ihrem Haus auf dem Lande verbringen, haben ihr (Steuer-)Domizil am Arbeitsort (vgl. auch Wochenaufenthalter)
Weiterführende Informationen
- Recht des Ehegatten, sich einen separaten Wohnsitz zu nehmen
- vgl. BGE 121 I 14, BGE 115 II 121, BGE 121 III 51
- Zulässigkeit getrennter Wohnsitze bei Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft
- zB aus beruflichen Gründen
- zB bloss noch abwechslungsweisen Treffen in beiden Wohnungen
- Wohnsitznahme bei Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft
- Wille, an einem andern Ort einen Wohnsitz zu begründen
- für internationale Verhältnisse vgl. IPRG 59 lit. b
- Wille, am neuen Ort nur die Scheidungsklage anhängig zu machen, ohne dort hin den Lebensmittelpunkt zu verlegen, ist nicht ausreichend
- Vgl. BGE 83 II 499
- Wohnsitz der Ehefrau (bis zur Eherechts-Revision 1988 [aZGB 25]
- Es galt bis 1988 der Wohnsitz des Ehemannes zugleich als Wohnsitz der Ehefrau
- Grundsatz:
- Abhängiger Wohnsitz (Wohnsitz des Ehemannes)
- Ausnahme:
- Selbständiger Wohnsitz der Ehefrau
- Wohnsitz des Ehemannes nicht bekannt
- Berechtigung der Ehefrau zum Getrenntleben
- Selbständiger Wohnsitz der Ehefrau
- Wohnsitz bei eingetragener Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
- Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei Ehegatten
- Vgl. Bundesgesetz über die Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18.06.2004 (Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231) bzw. PartG 14 und PartG 17
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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