- in dem Zustand, in welchem die Mietsache bei Mietantritt übergeben wurde
- wenn gereinigt übergeben, auch gereinigt zurück
- geräumt
- normale, durch den vertragsgemässen Gebrauch entstandene Abnutzung ist zulässig
- kleine Ausbesserungen gemäss OR 259 durchgeführt
- verunreinigte Dampfabzugsfilter müssen ersetzt werden
- zerbrochene Fensterscheiben müssen ersetzt werden
- weitere kleine Reparaturen (z.B. abgebrochenes Türchen des Tiefkühlfaches im Kühlschrank u.ä.) müssen durchgeführt werden
- Beispiele für Abnutzungen infolge vertragsgemässen Gebrauch:
- Spuren von Möbel am Boden
- Spuren von Bildern an der Wand
- fachgerecht zugespachtelte Dübellöcher in der Wand
- kleine Kratzer im Parkett
- kleine Ausbesserungen gemäss OR 259 durchgeführt
- grundsätzlich ist der Mieter nicht zu Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten (d.h. Arbeiten, welche in die Substanz der Mietsache eingreifen) an der Mietsache berechtigt
- Mieter darf Mietsache nur erneuern oder verändern, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat
- Zustimmung kann vor, während oder nach den Arbeiten erfolgen
- fehlt die Zustimmung, muss der Mieter spätestens bei Mietende den ursprünglichen Zustand wiederherstellen
- hat der Vermieter schriftlich zugestimmt und weist die Mietsache durch die Arbeiten einen erheblichen Mehrwert auf, kann der Mieter eine entsprechende Entschädigung verlangen
- fehlt die schriftliche Zustimmung, schuldet der Vermieter keine Entschädigung, auch wenn er auf die Wiederherstellung verzichtet
- die Berufung des Vermieters auf die fehlende schriftliche Zustimmung kann rechtsmissbräuchlich sein
Tipp:
Für Schäden, welche zu Lasten des Mieters gehen, vgl. unter Die Rückgabe des Mietobjektes Ziffer 2 «Der Vermieter hat die sog. Schlussabrechnung zu erstellen; folgende Kosten können zu Lasten des Mieters abgerechnet werden»