Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen des Vermieters bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen:
Art. 269
A. Missbräuchliche Mietzinse
I. Regel
Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen.
Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
Art. 271
A. Anfechtbarkeit der Kündigung
I. Im Allgemeinen
1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
2 Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.
Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen
Art. 266l
IV. Form der Kündigung bei Wohn- und Geschäftsräumen
1. Im Allgemeinen
1 Vermieter und Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen müssen schriftlich kündigen.
2 Der Vermieter muss mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist und das angibt, wie der Mieter vorzugehen hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen will.
Art. 266m
2. Wohnung der Familie
a. Kündigung durch den Mieter
1 Dient die gemietete Sache als Wohnung der Familie, kann ein Ehegatte den Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündigen.
2 Kann der Ehegatte diese Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.
3 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.
Art. 266n
b. Kündigung durch den Vermieter
Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung (Art. 257d) sind dem Mieter und seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner separat zuzustellen.
Art. 266o
3. Nichtigkeit der Kündigung
Die Kündigung ist nichtig, wenn sie den Artikeln 266l–266n nicht entspricht.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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