- Bestimmung der Vertragsparteien
- Bestimmung des Mietobjektes
- Bestimmung der Räumlichkeiten resp. Liegenschaft:
- Bei „ca.“-Angaben ist eine Marge von +/- 3% zu tolerieren
- Tipp: Pläne schaffen Klarheit
- Bestimmung des Zustandes:
- vgl. dazu unten „Bestimmung des vertragsgemässen Zustandes“
- Rohbaumiete ist zulässig (» Mieterausbau)
- Bestimmung der Räumlichkeiten resp. Liegenschaft:
- Mietzins
- Muss bei Vertragsabschluss bestimmt werden (resp. bestimmbar sein)
- Zulässige Mietzinsgestaltung (vgl. unten)
- Besondere Vereinbarungen:
- Indexmiete (OR 269b)
- Vereinbarung, dass der Mietzins regelmässig der Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise angepasst wird
- Mietvertrag für mindestens 5 Jahre durch Vermieter nicht kündbar
- Keine anderen Mietzinsanpassungen während der Indexierung möglich
- Ausnahmen (wenn besonders vereinbart):
- Mietzinsanpassungen infolge Mehrleistungen des Vermieters
- Mietzinsanpassungen infolge Einführung neuer öffentlich-rechtlicher Abgaben und Preissteigerungen bei den Nebenkosten
- Mietzinsanpassungen auf dem amtlichen Formular
- Gestaffelte Mietzinse (OR 269c)
- Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht
- Mietvertrag für mindestens 3 Jahre durch Vermieter nicht kündbar
- Nur eine Erhöhung jährlich
- Erhöhungsbetrag muss in Franken angegeben werden
- Kombination Indexmiete und gestaffelte Mietzinse ist unzulässig
- Indexmiete (OR 269b)
- Nebenkosten (» Mietnebenkosten)
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