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Wohnungsmiete

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Rechtsgebiet:
Wohnungsmiete
Stichworte:
Wohnungsmiete
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Bestimmung der Vertragsparteien
  • Bestimmung des Mietobjektes
    • Bestimmung der Räumlichkeiten resp. Liegenschaft:
      • Bei „ca.“-Angaben ist eine Marge von +/- 3% zu tolerieren
      • Tipp: Pläne schaffen Klarheit
    • Bestimmung des Zustandes:
      • vgl. dazu unten „Bestimmung des vertragsgemässen Zustandes“
      • Rohbaumiete ist zulässig (» Mieterausbau)
  • Mietzins
    • Muss bei Vertragsabschluss bestimmt werden (resp. bestimmbar sein)
    • Zulässige Mietzinsgestaltung (vgl. unten)
    • Besondere Vereinbarungen:
      • Indexmiete (OR 269b)
        • Vereinbarung, dass der Mietzins regelmässig der Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise angepasst wird
        • Mietvertrag für mindestens 5 Jahre durch Vermieter nicht kündbar
        • Keine anderen Mietzinsanpassungen während der Indexierung möglich
        • Ausnahmen (wenn besonders vereinbart):
          • Mietzinsanpassungen infolge Mehrleistungen des Vermieters
          • Mietzinsanpassungen infolge Einführung neuer öffentlich-rechtlicher Abgaben und Preissteigerungen bei den Nebenkosten
        • Mietzinsanpassungen auf dem amtlichen Formular
      • Gestaffelte Mietzinse (OR 269c)
        • Vereinbarung, dass sich der Mietzins periodisch um einen bestimmten Betrag erhöht
        • Mietvertrag für mindestens 3 Jahre durch Vermieter nicht kündbar
        • Nur eine Erhöhung jährlich
        • Erhöhungsbetrag muss in Franken angegeben werden
        • Kombination Indexmiete und gestaffelte Mietzinse ist unzulässig

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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