Ein Mangel am Mietobjekt bezieht sich auf körperliche und unkörperliche Eigenschaften der Mietsache und bezeichnet eine Abweichung des Ist-Zustandes der Mietsache vom vertraglich geschuldeten Soll-Zustand:
- Es fehlt die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch resp. diese ist beeinträchtigt.
- Es fehlt eine zugesichterte Eigenschaft resp. eine solche ist beeinträchtigt.
» Mängel während der Mietdauer
Art. 259d OR
3. Herabsetzung des Mietzinses
Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt.
» Mietzinsherabsetzung bei Mängel am Mietobjekt
Der Mieter hat ein schriftliches Herabsetzungsbegehren an den Vermieter zu richten:
» Verfahren zur Mietzinsherabsetzung
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