Die anmeldepflichtige Person kann die von den Zollbehörden angenommene Zollanmeldung berichtigen oder zurückziehen, solange die Waren noch gestellt sind und solange
- die Zollstelle nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Zollanmeldung oder in den Begleitdokumenten falsch sind oder
- keine Beschau angeordnet hat.
Eine Berichtigung der angenommenen Zollanmeldung kann von der Zollstelle auf Gesuch hin bewilligt werden, wenn sie
- noch nicht festgestellt hat, dass die Angaben in der Anmeldung oder in den Dokumenten unrichtig sind und
- noch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt hat.
Eine Verfahrensheilung in diesem Ausmass ist der EU nicht bekannt
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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