Wie der Zollkodex der EU unterscheidet das schweizerische Zollgesetz zwischen
- physisches Verbringen einer Ware ins Zollgebiet
- physisches Verbringen einer Ware aus dem Zollgebiet.
Ins Zollgebiet verbrachte Waren
- unterstehen der Zollüberwachung
- müssen zugeführt werden
- müssen angemeldet werden.
Dabei hat für jede Ware die zollrechtliche Bestimmung festgelegt zu werden; dafür bestehen folgende Möglichkeiten:
- Ware in ein Zollverfahren überführen
- Ware in ein Zollfreilager verbringen
- Ware wieder aus dem Zollgebiet ausführen
- Ware vernichten oder zerstören
- Ware zugunsten der Bundeskasse aufgeben.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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