LAWNEWS

Konkubinat

QR Code

Konkubinat

Datum:
24.08.2010
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Ehe, Heirat, Konkubinat, Lebensgemeinschaft, Partnerschaft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtlich gesehen wird von einem Konkubinat gesprochen, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts, die jederzeit formlos auflösbar ist und Ausschliesslichkeitscharakter besitzt. Weiter gehören zum Konkubinat auch eine geistig-seelische, eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente – wobei nicht jede Komponente zwingend vorliegen muss. Das Konkubinat wird in der Schweiz auch als Ehe ohne Trauschein, wilde Ehe, nichteheliche Lebensgemeinschaft, konsensuale Lebensgemeinschaft oder eheähnliche Gemeinschaft bezeichnet.

Das Konkubinat als Form des Zusammenlebens wird von immer mehr Paaren als Alternative zur Ehe gewählt. Der Gesetzgeber stellt den nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften jedoch kein situationsgerechtes gesetzliches Instrumentarium zur Verfügung. Das soziale und finanzielle Netz zu Gunsten des Lebenspartners fehlt. Wollen sich Konkubinatspaare gleich gut wie Verheiratete absicher, müssen sie sich das mit Zusatzversicherungen erkaufen. Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Partner verlangt im Konkubinat nach einer individuellen Nachlass- und Vorsorgeplanung.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.