Rechtlich gesehen wird von einem Konkubinat gesprochen, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts, die jederzeit formlos auflösbar ist und Ausschliesslichkeitscharakter besitzt. Weiter gehören zum Konkubinat auch eine geistig-seelische, eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente – wobei nicht jede Komponente zwingend vorliegen muss. Das Konkubinat wird in der Schweiz auch als Ehe ohne Trauschein, wilde Ehe, nichteheliche Lebensgemeinschaft, konsensuale Lebensgemeinschaft oder eheähnliche Gemeinschaft bezeichnet.
Das Konkubinat als Form des Zusammenlebens wird von immer mehr Paaren als Alternative zur Ehe gewählt. Der Gesetzgeber stellt den nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften jedoch kein situationsgerechtes gesetzliches Instrumentarium zur Verfügung. Das soziale und finanzielle Netz zu Gunsten des Lebenspartners fehlt. Wollen sich Konkubinatspaare gleich gut wie Verheiratete absicher, müssen sie sich das mit Zusatzversicherungen erkaufen. Verantwortungsbewusstsein gegenüber dem Partner verlangt im Konkubinat nach einer individuellen Nachlass- und Vorsorgeplanung.