Um Arbeitsunfähigkeit zu belegen, wird regelmässig ein Arztzeugnis ausgestellt. In der Praxis bestehen oft arbeitsvertragliche Regelungen, wonach bei einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit ab zwei, drei oder vier Tagen dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis vorzulegen ist.
Die herrschende Lehre interpretiert aus solchen Vereinbarungen eine Beweislastumkehr zulasten des Arbeitgebers. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber bei einer kürzeren Abwesenheit nachzuweisen hat, dass der Arbeitnehmer nicht krank (bzw. arbeitsunfähig) war, wenn er für diese Zeit den Lohn nicht leisten will.
Ein vorsätzlich oder fahrlässig falsch ausgestelltes Arztzeugnis erfüllt den Straftatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 StGB). Die Fälschung eines Arztzeugnisses (d.h. eines, welches in Wirklichkeit nicht durch den aufgeführten Arzt verfasst wurde) und/oder dessen anschliessender Gebrauch (zur Täuschung) werden dagegen durch den Tatbestand der Urkundenfälschung (= unechte Urkunde; Art. 251 StGB) mit Strafe bedroht.