Das Schweizer Arbeitsvertragsrecht geht vom Prinzip der Kündigungsfreiheit aus, d.h. eine Kündigung kann grundsätzlich aus beliebigen Gründen ausgesprochen werden kann. Das bedeutet, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag ohne besondere Gründe ordentlich kündigen können – eine ordentliche Kündigung ist rechtmässig, solange sie nicht aus einem unzulässigen Grund ausgesprochen wird. Artikel 336 OR zählt verschiedene Tatbestände auf, welche eine Kündigung missbräuchlich machen. Diese Auflistung ist jedoch nicht abschliessend, d.h. sie kann von der Rechtsprechung ergänzt werden.
Eine missbräuchliche Kündigung bedeutet zwar nicht, dass die Entlassung an sich ungültig wäre – die Entlassung bleibt trotz Missbrauchstatbestand gültig. Betroffene Arbeitnehmer können jedoch eine Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen einfordern. Dazu müssen missbräuchlich gekündigte Arbeitnehmer noch während der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einspruch erheben (Der Einspruch muss per Brief erfolgen, sonst wird die klage wegen Formfehler abgewiesen). Können sich die Parteien daraufhin nicht einigen, muss der Betroffene innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Arbeitsgericht Klage gegen den Arbeitgeber einreichen.
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Beobachter 15/2010 «Was der Arbeitgeber darf – und was nicht» | beobachter.ch