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Arbeitsrecht

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Grossbanken-Fusion: Die Arbeitsvertragsanpassungen

Datum:
06.04.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Thema:
Grossbanken-Fusion
Stichworte:
Arbeitsvertrag, Credit Suisse, Grossbanken, UBS, Vertragsanpassungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
von
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Teil 4

Die Einleitung

Die Übernahme der CS durch die UBS – unabhängig von der Fusionsform (Absorption, Vertragsübernahme etc.) – bringt – wie Teil 1 dargelegt – für die Mitarbeitenden der Credit Suisse während der nächsten Monate eine Zeit der Unsicherheit.

Die zweitmildeste Veränderungsform für die Arbeitsverhältnisse ist eine «Vertragsanpassung», die nachfolgend kurz erläutert wird.

Anpassung von Arbeitsbedingungen

Eine Senkung der Personalkosten kann auch durch die Anpassung der Arbeitsbedingungen bzw. der Arbeitskonditionen erfolgen.

Zu berücksichtigen sind dabei Anpassungsschranken.

Anpassungsschranken

Bei der Einführung resp. Umsetzung der Anpassungen von Arbeitsbedingungen sind zwei Schranken zu beachten:

  • Inhaltsschranken
    • Zu berücksichtigen sind bei der Anpassung des Arbeitsvertrags Schranken zum Inhalt
  • Anpassungsinstrumente
    • Sodann ist die Art und Weise der Ver­tragsanpassung zu beachten.

Inhaltschranken

Inhaltliche Anpassungen sind nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Rechtsordnung möglich (vgl. OR 19 Abs. 1).

Zwingende und teilzwingende Arbeitsvertragsvorschriften

Die Inhaltsfreiheit im Arbeitsrecht wird be­sonders eingeschränkt durch:

  • die zwingenden und teilzwingenden Vorschriften des Arbeitsvertragsrechts (vgl. OR 361 f.)
  • das Arbeitsschutzrecht
  • Gesamtarbeitsverträge (GAV)
  • Betriebsordnungen, sofern und soweit sie Arbeitsbedingungen regeln.

Verzichtsverbot

Sodann ist von den Beteiligten das Verzichtsverbot (vgl. OR 341 OR), wonach der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung auf bestimmte Forderungen nicht verzichten kann, besonders zu beachten.

Tragung des Betriebsrisikos Arbeitgebersache

Bei Arbeitsvertragsanpassungen im Allgemeinen und bei Sanierungen im Besonderen ist zu beachten, dass grundsätzlich der Arbeitgeber das wirtschaftliche, finanzielle und betriebliche Unternehmensrisiko (sog. „Betriebsrisiko“) zu tragen hat.

Anpassungsinstrumente

Gleichbehandlungsgebot

Zu beachten ist sodann das Gleichbehandlungsgebot.

Änderungsinstrumente

Eine Änderung der Arbeitsbedingungen kann grundsätzlich auf fünf Arten erfolgen:

  • Einvernehmen
    • Im Einvernehmen ist eine Vertragsanpassung grundsätzlich jederzeit und formlos möglich.
  • Änderungskündigung / Arten
    • Eigentliche Änderungskündigung
    • Uneigentliche Änderungskündigung
      • Der Arbeitgeber droht zumindest mit einer Änderungskündigung.
  • Weisungsrecht
  • Vertragliche Vorbehalte
    • Innerhalb enger Grenzen ist es grundsätzlich zulässig, der Arbeitgeber ver­tragliche Vorbehalte in den geänderten Arbeitsvertrag aufnimmt, wonach er ohne weiteres Einverständnis des Arbeitnehmers zur Änderung von Arbeitsbedingungen berechtigt ist.
  • Clausula rebus sic stantibus
    • Erfüllte Anforderungen vorausgesetzt, ist eine richterliche Anpassung des Arbeitsver­trags gestützt auf das Institut der clausula rebus sic stantibus möglich.

Effizienzsteigerungs-Mittel

Als Mittel zur Effizienzsteigerung können in Betracht kommen:

  • Lohnkürzungen
    • Lohnkürzungen können vom Arbeitgeber nicht einseitig durchgesetzt werden; es ist ein Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer notwendig.
  • Lohnzahlung in Fremdwährung
    • Je nach den konkreten Verhältnissen (zB Grenzgänger, Expats usw.) ist die Vereinbarung der Lohnzahlung in Fremdwährung denkbar.
  • Streichung von Gratifikationen
    • Die Kürzung bzw. Streichung von Gratifikation hängt davon, ob inwiefern im konkreten Einzelfall ein verbindlicher Anspruch auf deren Auszahlung besteht.
  • Änderung der Arbeitszeit
    • Die (dauernde oder vorübergehende) Änderung der Arbeitszeit, v.a. bei der Dauer, kann zu einer willkommenen Effizienzsteigerung führen:
      • Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber
      • Kurzarbeit (mit Zustimmung des Arbeitnehmers)
  • Anordnung von Ferien und / oder Überstunden-Kompensationen
    • Die An­ordnung von Ferien und / oder die Kompensation von Überstunden durch Freizeit kann für beide Parteien nützlich sein.
  • Zuweisung anderer Arbeiten / neuer Arbeitsort
    • Die Zuwei­sung anderer Arbeiten und/oder neuer Arbeitsorte (Versetzung; siehe Teil 3) kann dem Arbeitgeber bei der Reorganisation entgegenkommen.

Hiezu ist aber ein Hinweis bzw. Vorbehalt notwendig:

  • Hat der Arbeitnehmer im Falle der Unternehmenssanierung einer Vertragsverschlechterung zugestimmt, kann es sein, dass er bei einer späteren Kündigung u.U. Anspruch auf die ver­zichtete Leistung hat.

Fazit

Arbeitsvertragsanpassungen können ein probates Mittel sein, um dem Arbeitgeber in für ihn wichtigen Punkten entgegenzukommen. Der Arbeitnehmer bezeugt damit seine Solidarität zum Arbeitgeber und bekundet damit, dass er in schwierigen Zeiten an Bord bleibt. Dies verdankt der Arbeitgeber, sofern und soweit möglich, mit der Vermeidung eines Stellenabbaus bzw. meistens mit der Abstandnahme von einer Arbeitsvertragskündigung.

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