LAWNEWS

Strafrecht

QR Code

Neue Prozessordnungen ab Januar 2011

Datum:
14.12.2010
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Jugendstrafprozessordnung, Strafprozess, Strafprozessordnung, Zivilprozess, Zivilprozessordnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Am 1. Januar 2011 traten die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), die Jugendstrafprozessordnung (JStPO) und die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft. Die Gerichtsorganisation bleibt weiterhin bei den Kantonen, muss jedoch an die neuen Prozessordnungen angepasst werden. Gleichzeitig mit den neuen Prozessordnungen gilt ab 2011 auch das Strafbehördenorganisationsgesetz (StBOG) und das revidierte Lugano-Übereinkommen.

Mit der Schweizersichen Strafprozessordnung und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung, welche die 26 kantonalen Strafprozessordnungen sowie den Bundesstrafprozess ersetzen, werden Straftaten in der Schweiz neu nach den gleichen prozessualen Regeln verfolgt und beurteilt. Dies bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2011 alle Kantone bei der Strafverfolgung dasselbe Modell anwenden müssen und dadurch die im Strafprozess involvierten Personen in der ganzen Schweiz die gleichen Rechte und Pflichten haben.

Die 26 kantonalen Zivilprozessgesetze werden durch die Schweizerische Zivilprozessordnung ersetzt, die verschiedene Verfahrenstypen vorsieht, welche an die Art der Parteien und des Streites angepasst sind. Einen hohen Stellenwert hat neu die aussergerichtlichen Streitbeilegung (durch eine Schlichtungsbehörde oder durch Mediation).

» Neue Zivilprozessordnung ZPO

Das Strafbehördenorganisationsgesetz setzt die Vorgaben der StPO auf Bundesebene um. Es hebt das Eidg. Untersuchungsrichteramt auf, dessen personelle und finanzielle Mittel in die Bundesanwaltschaft überführt werden. Gleichzeitig regelt das StBOG die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft neu.

Das Lugano-Übereinkommen, das die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt, wird neu auf die neuen EU-Staaten ausgeweitet. Daneben sieht das revidierte Abkommen ein effizienteres Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen vor und beürcksichtigt neue Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.