Liquidation einer Gesellschaft trotz offener Forderungen:
Oft versuchen die Organe von Gesellschaften, die sich in Liquidation befinden, ihre Gläubiger durch die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister auszugrenzen, sei es weil sie unerwünscht sind, sei es weil die Mittel für diese Gläubiger nicht ausreichen.
Mit der Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister wird deren juristische Existenz beendet. Eine weitere Geltendmachung der Gläubigerrechte bzw. eine Fortsetzung der Betreibung setzt die Wiedereintragung der Gesellschaft voraus. Zu diesem Zweck hat der Bundesrat in Art. 164 der Handelsregisterverordnung die Voraussetzungen für eine Wiedereintragung der zu Unrecht gelöschten Gesellschaft geregelt. Die beim Richter (und nicht mehr beim Handelsregisterführer) zu beantragende Wiedereintragung der Gesellschaft ins Handelsregister jedoch ist sehr aufwändig und macht nur bei erheblichen Gläubigeransprüchen Sinn.
Art. 164 Wiedereintragung
1 Das Gericht kann auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen, sofern glaubhaft gemacht wird, dass:
- nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit Aktiven vorliegen, die noch nicht verwertet oder verteilt worden sind;
- die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt;
- die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erforderlich ist; oder
- die Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist.
2 Zum Antrag ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit hat.
Handelsgesellschaften dürfen nicht gelöscht werden, bevor sie aufgelöst (OR 574) und liquidiert sind (OR 589). Solange Forderungen gegenüber der Gesellschaft bestehen, darf die Liquidation nicht abgeschlossen werden.
Gegen eine Kollektivgesellschaft (KollG) kann während 6 Monaten ab Veröffentlichung der Löschung im Handelsregister die Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege des Konkurses verlangt werden (SchKG 40; BGE 135 III 370). Das Bundesgericht hat entschieden, dass
- die Betreibung gegen die Kollektivgesellschaft selber nach SchKG 40 fortgesetzt werden darf,
- die Möglichkeit, gegen jedes Mitglied der Kollektivgesellschaft einzeln vorzugehen, sobald die Gesellschaft aufgelöst ist, der Anwendung von SchKG 40 nicht entgegensteht,
- die 6-monatige Frist nach SchKG 40 mit Publikation der Löschung im Handelsregister zu laufen beginnt.
Gläubiger tun daher gut daran, das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) regelmässig zu lesen, um gegen eine ungerechtfertigte Löschung der Gesellschaft rechtszeitig beim Handelsregisterführer Einsprache erheben zu können.
Linktipp
Konkursbetreibung einer Kollektivgesellschaft nach der Löschung im Handelsregister/checklisten
Voraussetzungen und Folgen der Wiedereintragung einer Gesellschaft/checklisten
Allgemeine Informationen zur Liquidation eines Unternehmens
Schweizerisches Handelsamtsblatt | shab.ch