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Verwaltungsrecht

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Schlichtungsverfahren im Öffentlichkeitsgesetz

Datum:
21.04.2011
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Verwaltungsrecht
Stichworte:
Schlichtungsverfahren
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Änderungen am Schlichtungsverfahren nach Verweigerung oder Beschränkung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten

Am 1. Juli 2006 trat in der Schweiz das Öffentlichkeitsgesetz in Kraft. Während davor alle Tätigkeiten der Bundesverwaltung der Geheimhaltung unterlagen und Dokumente daher nur unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich gemacht wurden, kann seitdem jeder Einsicht in amtliche Dokumente verlangen. Das Öffentlichkeitsprinzip soll die Transparenz über die Tätigkeiten der Verwaltung erhöhen und damit das Vertrauen der Bevölkerung in staatliche Institutionen stärken. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung ist grundsätzlich jede Information und jedes Dokument öffentlich zugänglich – jede Bürgerin und jeder Bürger hat einen durchsetzbaren Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente. Dieses Recht ist jedoch beschränkt, wenn öffentliche oder private Interessen gefährdet sind (z.B. durch die Verletzung der Privatsphäre Dritter, oder bei Gefährdung der Sicherheit). Ausserdem gilt das Gesetz nur für Dokumente, die ab dem 1. Juli 2006 erstellt oder von der Behörde empfangen werden.

Wer nun Einsicht in ein amtliches Dokument wünscht, hat ein entsprechendes Gesuch an die zuständige Behörde zu stellen (keine Formvorschriften). Auf dieses Gesuch hat die Behörde innert 20 Tagen zu reagieren. In Ausnahmefällen, bei umfangreichen oder schwer zu beschaffenden Dokumenten, kann diese Frist verlängert werden.

Verweigert eine Behörde die Einsicht in das gewünschte Dokument, hat der Gesuchsteller die Möglichkeit, beim eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein Schlichtungsverfahren zu beantragen. Der EDÖB hat nach geltendem Recht innert 30 Tagen eine Einigung herbeizuführen oder eine Empfehlung abzugeben. Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, kann der Gesuchsteller bei der eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission eine Beschwerde einreichen: Die Behörde erlässt darauf eine Verfügung, welche vor einer gerichtlichen Instanz angefochten werden kann.

Das Bundesgericht hat seit Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes bereits in drei Urteilen (16.04.2009, 16.12.2009, 1.03.2010) gerügt, dass die Fristen für das Schlichtungsverfahren nicht eingehalten würden. Der Bundesrat möchte aufgrund dieser Problematik nun das Schlichtungsverfahren optimieren: Bei besonders aufwändigen Schlichtungsanträgen (komplexe Dokumente, schwierige juristische, technische oder politische Fragen etc.) habe sich die 30-tägige Frist als zu kurz erwiesen. Die Verordnung wird daher wie folgt ergänzt:

  • Bei komplexen Schlichtungsanträgen kann die 30-tägige Frist in Zukunft dem Antrag angemessen verlängert werden.
  • In Zukunft besteht zudem die Pflicht der Parteien, am Schlichtungsverfahren mitzuwirken.

Die Änderungen an der Verordnung treten am 1. Juli 2011 in Kraft.

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