Für viele Schweizer Unternehmen im Bereich Forschung und Entwicklung sind Patente und der Patentschutz zentrale Faktoren im wirtschaftlichen Wettbewerb. Eine ungenügende Beratung und Vertretung rund um die Durchsetzung des Patentschutzes kann für die betroffenen Unternehmen schwerwiegende Folgen haben. Ein neues Gesetz soll sicherstellen, dass Patenanwälte den hohen fachlichen Anforderungen gerecht werden, und damit schlussendlich auch zu einer Stärkung des Innovationsstandortes Schweiz beitragen.
«Patentanwalt» ist in der Schweiz neu eine geschützte Berufsbezeichnung. Der Bundesrat hat beschlossen, das neue Patentanwaltsgesetz und die Patentanwaltsverordnung auf den 1. Juni 2011 in Kraft zu setzen. Wie das Eidg. Insititut für Geistiges Eigentum bekannt gab, darf sich in Zukunft nur noch Patentanwalt nennen, wer die Patentanwaltsprüfung bestanden hat und über einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschluss sowie entsprechende Berufserfahrung verfügt. Patentanwälte dürfen ab Juni 2011 unter dieser Bezeichnung erst tätig sein, wenn sie im neuen Patentanwaltsregister eingetragen sind und die erforderlichen Qualifikationen nachweisen konnten. Über das neue Register sollen Unternehmen zudem leichter einen fachlich kompetenten Berater finden.
Die drei Patentanwaltsverbände der Schweiz bilden die Prüfungskammer für die neue Patentanwaltsprüfung; das Eidg. Insititut für Geistiges Eigentum führt das neue Patentanwaltsregister. Für bereits praktizierende Patenanwältinnen und Patentanwälte gilt in den folgenden zwei Jahren eine Übergangsregelung.
Am 1. Januar 2012 wird ausserdem das Bundespatentgericht in St. Gallen den Betrieb aufnehmen. Das Bundespatentgericht wird neu anstelle der 26 kantonalen Gericht in erster Instanz bei Patentrechtsstreitigkeiten zuständig sein. Um der Natur des Patentrechts an der Schnittstelle zwischen Recht und Technik gerecht zu werden, setzt sich das neue Bundespatentgericht aus technisch ausgebildeten Richterinnen und Richtern zusammen. Per 1. Januar hängige Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundespatentgerichts werden von diesem übernommen, sofern die Hauptverhandlung noch nicht stattgefunden hat.
Weitere Informationen zum rechtlichen Verfahren bei Patentstreitigkeiten finden Sie auch im Artikel » Neuerungen im Immaterialgüterrechtsprozess
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