Zuständigkeiten
- sachlich
- Patentstreitigkeiten (Bestandes- und Verletzungsklagen, + Klagen auf Lizenzerteilung)
- Bundespatentgericht
- Streitigkeiten über geistiges Eigentum (Domainnamen, Namen, Enseignes, Lizenzstreitigkeiten)
- umstritten
- Patentstreitigkeiten (Bestandes- und Verletzungsklagen, + Klagen auf Lizenzerteilung)
- funktional
- Bundespatentgericht: als einzige Instanz
- Handelsgerichte: als erste Instanz
- Bei kommunalen Gerichten: mehrstufige Instanzen
- geografisch
- kommunale Gerichte
- zuständig im betreffenden Gerichtssprengel
- Handelsgerichte
- kantonal
-
Bundespatentgericht
- gesamtschweizerisch
- kommunale Gerichte
Ordentliches Verfahren
- Anwendung ZPO
- Stufenklage
- 1. Stufenklage (Auskunftsbegehren)
- 2. Stufenklage (Schadenersatzforderung)
- Instruktionsverhandlung
- Gerichtlich klare Traktandierung erforderlich:
- Erörterung des Streitgegenstands?
- Fragen zur Ergänzung des Sachverhalts?
- Mündliche Replik und Duplik?
- Durchführung einer Beweisabnahme?
- Durchführung einer Vergleichsverhandlung?
- Gerichtlich klare Traktandierung erforderlich:
- Hauptverhandlung
- Parteivorträge
- Beweisabnahme
- Schlussverträge
- Zwischenentscheide
- Selbständige Anfechtbarkeit
- Verfahrensbeendigung ohne Entscheid
- Vergleich
- Klageanerkennung
- Klagerückzug
- Endentscheid
- Begründung
- Dispositiv
- ggf. Beseitigung Rechtsvorschlag (Rechtsöffnungstitel)
- Kosten- und Entschädigungsfolgen
Beweisverfahren
Erwähnenswert sind folgende Beweismittel (Ziff. 1 -3) sowie das Privatgutachten (Ziff. 4):
- Sachverständigengutachten
- Schiedsgutachten
- Sachverständiger Zeuge
- Privatgutachten
- = kein Beweismittel, sondern qualifizierte Parteibehauptung
- Arten der Einbringung des Privatgutachtens
- Einbindung in die Rechtsschrift
- Parteibefragung
- Beweisaussage
- Über Urkundenbeweis
- Antrag, einen sachverständigen Zeugen zu befragen
- Via Stellungnahme zu Fachrichtervotum, Stellungnahme zu Gerichtsgutachten und im Zusammenhang mit Beweisergebnis.
Prozessieren vor Bundespatentgericht (BPatGer)
Die Eckdaten:
- In Betrieb ab 2012 in St. Gallen
- Übergangsrechtliche Fragestellungen
- BPatGer übernimmt alle Fälle, bei denen noch keine Hauptverhandlung durchgeführt ist
- Überweisungsfälle sind insbesondere aus den 4 Handelsgerichts-Kantonen zu erwarten
- Besondere Ausstandsregeln gemäss PatGG
- Besondere Bestimmungen zur vorprozessualen Beweisführung (nPatG 77).