Der Referenzzinssatz wird seit dem 1. Dezember 2011 kaufmännisch gerundet:
Der hypothekarische Referenzzinssatz für die Mieten richtete sich bisher nach dem 2008 erstmals ermittelten Durchschnittszinssatz von 3,43 Prozent. Die damals nötige Rundung auf 3,5% führte zu einer längerfristigenVerzerrung um 0,07%, da als Ausgangspunkt für die Berechnung weiterhin die 3,34% beibehalten wurden – der Referenzzinssatz wurde jeweils dann angepasst, wenn er sich gemessen an diesem Anfangswert um 0,25% verändert hatte.
Diese Berechnungsmethode hatte bei dem stark sinkenden Zinsniveau der letzten Jahre die Mieter leicht benachteiligt, da der Referenzzinssatz dem kontinuierlich zurückgehenden Hypothekarzinsniveau nur langsam folgte. So stand der Referenzzinssatz seit Anfang Dezember 2010 unverändert bei 2,75%, während sich der Durchschnittszinssatz längst nahe bei 2,5% bewegte.
Daher wird der Referenzzinssatz neu mit kaufmännischer Rundung festgelegt, d.h. per Rundung auf den nächsten Viertelprozent. So wird neu ein Durchschnittszinssatz von 2,62% auf einen Referenzzinssatz von 2,5% abgerundet, 2,63% dagegen auf einen Referenzzinssatz von 2,75% aufgerundet. Der Bundesrat hatte eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen am 26.10.2011 verabschiedet. Dadurch soll die bisherige Berechnung vereinfacht und ein dauerhaftes Ungleichgewicht bei der Mietzinsgestaltung verhindern werden.
Die neue Regelung gilt seit dem 1. Dezember 2011 – dem gleichen Datum, an dem das Bundesamt für Wohnungswesen jeweils den neuen Referenzzinssatz veröffentlicht. Die neue Berechnungsart hatte denn auch eine weitere Senkung des Referenzzinssatzes zur Folge – der Zinssatz stand bereits im Dezember 2011 auf dem Rekordtief von 2,5% – im Juni 2012 ist der Referenzzinssatz erneut gesunken, auf 2,25%. Damit entstanden auf der Mieterseite wieder neue Mietsenkungsansprüche.
Mietzinssenkung bei gesunkenem Referenzzinssatz
Mietzinse können jeweils nur auf die beiden jährliche Kündigungstermine (1. April und 1. Oktober) gesenkt werden. Um auf den nächsen gesetzlichen Termin Anspruch auf eine Mietzinssenkung zu haben, müssen sich Mieter bei einem gesunkenen Referenzzinssatz rechtzeitig an ihren Vermieter wenden: Das schriftliche Senkungsbegehren muss vor Ablauf der Kündigungsfrist (meist der 30. Juni bzw. der 25. Dezember) beim Vermieter eintreffen.
Linktipp
Informationen zum Referenzzinssatz
Informationen zum Thema Mietzinsreduktion
Musterschreiben Mietzinsherabsetzungsbegehren/downloads
Musterschreiben Herabsetzungsklage/downloads
Anspruch auf Mietzinssenkung prüfen und Teuerung berechnen | mieterverband.ch
wohnen 4/2012: «Referenzzinssatz bei genossenschaftlichen Wohnverhältnissen» | svw.ch