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Agrarrecht / Verwaltungsrecht

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Revision Tierseuchengesetz (TSG)

Datum:
23.10.2012
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Agrarrecht, Verwaltungsrecht
Stichworte:
Volksabstimmung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

(Artikel zuletzt aktualisiert am 18. März 2013)

Revidiertes TSG per 1. Mai 2013 in Kraft

Im März 2012 hat das Parlament einer Revision des Tierseuchengesetzes (TSG) aus dem Jahr 1966 zugestimmt. Die Revision geht auf die vom Parlament überwiesene Motion Zemp (08.3012) «Prävention von Tierseuchen» zurück. Da gegen den Entscheid des Parlaments das Referendum ergriffen wurde, kam die Vorlage am 25. November zur Abstimmung. Das Stimmvolk nahm die Revision des Tierseuchengesetzes mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 68,3% deutlich an, wobei die Stimmbeteiligung mit knapp 30% sehr tief war.

Der Bundesrat hat die Änderungen im Tierseuchengesetz sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen per 1. Mai 2013 in Kraft gesetzt. Ausnahmen bilden die Bestimmungen zur Ausbildung der Bieneninspektoren (Art. 5 Abs. 2 TSG) sowie die Bestimmungen zur Schlachtabgabe (Art. 56a TSG), ebenso die entsprechenden Änderungen der Tierseuchenverordnung TSV und der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten. Diese Bestimmungen treten nicht wie die übrigen am 1. Mai 2013, sondern per 1. Januar 2014 in Kraft.

Ziel der Gesetzesrevision ist eine wirksamere Prävention gegen Tierseuchen, welche die veränderten Bedingungen des globalen Handels und des Klimawandels bzw. die sich daraus ergebenden neuen Risiken der Seuchenausbreitung berücksichtigt. Dazu sollen die Kompetenzen des Bundes ausgebaut werden, um bei auftretenden Tierseuchen schneller und koordinierter eingreifen zu können.

Anpassung des Tierseuchengesetzes an veränderte Bedingungen

In der Motion wurde die Notwendigkeit einer Modernisierung des Tierseuchengesetzes wurde wie folgt begründet:

«In der Zukunft müssen wir auch in der Schweiz vermehrt mit neu auftretenden Tierseuchen rechnen. Zwei Hauptursachen führen dazu: verstärkter globaler Tier- und Warenverkehr mit kurzen Reisezeiten und die globale Erwärmung infolge klimatischer Veränderungen. Gerade im Zusammenhang mit Letzterem ist vermehrt mit dem Auftreten von tropischen Tierseuchen zu rechnen. Der Bund muss sich auf diese neuen Herausforderungen einstellen und die Prävention gegen Tierseuchen verstärken.»

Durch den globalen Tier- und Warentransport besteht neben der Gefahr neuer, tropischer Tierseuchen auch die Möglichkeit, dass in der Schweiz bereits erfolgreich ausgerottete Krankheiten wie Maul- und Klauenseuche oder Rindertuberkulose wieder eingeschleppt werden. Der Bundesrat schreibt zur Notwendigkeit der Gestzesrevision:

«Eine gute Gesundheit der Tiere ist nicht nur Voraussetzung für ihr Wohlergehen, sondern auch unerlässlich für die Produktion von sicheren Lebensmitteln tierischer Herkunft. Dank der Revision des Tierseuchengesetzes kann der Bund u.a. nationale Programme zur Früherkennung von Tierseuchen durchführen. Wenn Bedrohungen der Schweiz durch Tierseuchen frühzeitig erkannt werden, können Bund und Kantone durch schnelles Handeln den Ausbruch oder die Ausdehnung einer Seuche verhindern.»

Änderungen am Tierseuchengesetz

Der Bund erhält neu den Auftrag, die Prävention gegen Tierseuchen durch Früherkennungs- und Überwachungsprogramme aktiv zu fördern.

Laut den Abstimmungsinformationen des Bundes ändern sich mit der Revision des TSG hauptsächlich folgende Punkte:

  • «Mit der Revision wird der Bund mit der Förderung der Prävention gegen Tierseuchen beauftragt. Er kann so den gestiegenen Herausforderungen bzw. Risiken bei der Einschleppung von Tierseuchen Rechnung tragen. Der Bund erhält die Kompetenz, Früherkennungsprogramme durchzuführen (Art. 57).
  • Wenn nötig, kann Impfstoff rechtzeitig und schnell beschafft und unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden (Art. 42).
  • Der Bundesrat kann künftig die Finanzierung von neuen Bekämpfungsprogrammen, zeitlich befristet, schweizweit einheitlich regeln (Art. 31a).
  • Der Hausierhandel mit Hunden wird verboten (Art.21).»

Bereits 2007 hatte das Parlament beschlossen, die Umsatzgebühren des kantonalen Viehhandelskonkordat durch eine Schlachtabgabe pro Tier zu ersetzen – diese Regelung ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Mit dem revisierten Tierseuchengesetz wir eine Schlachtabgabe auf Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine erhoben, die der Bund für die Tierseuchenprävention einsetzen muss. Der Bundesrat schreibt:

«Damit werden die Kantone in diesem Umfang von der Finanzierung von Überwachungsprogrammen entlastet. Der Erlös der Schlachtabgabe von ungefähr 3 Millionen Franken entspricht ungefähr den bisherigen Umsatzgebühren im Viehhandel. Dies wird es den Kantonen erlauben, das Viehhandelskonkordat aufzuheben.»

Der Bundesrat hat zudem die Möglichkeit, bei den Tierhaltern weitere, jedoch zeitlich befristete Abgaben zu erheben, um damit konkreten Programme zur Bekämpfung einzelner Seuchen zu finanzieren.

Weiter erhält der Bundesrat die Kompetenz, zur internationalen Zusammenarbeit bei der Tierseuchenprävention völkerrechtliche Verträge zur Tiergesundheit abzuschliessen. Auch kann der Bund tierärztliche Vorschriften von Nicht-EU-Staaten zum Handel mit Tieren und Tierprodukten als gleichwertig mit den Schweizer Regelungen anerkennen.

Referendum durch das Netzwerk Impfentscheid N.I.E.

In der Vernehmlassung wurden die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen von den Kantonen und den Landwirtschaftsorganisationen grundsätzlich begrüsst. National- und Ständerat haben der Gesetzesrevision mit 192 zu 1 bzw. 43 zu 0 Stimmen deutlich zugestimmt.

Gegen diesen Parlamentsentscheid hat das Netzwerk Impfentscheid N.I.E erfolgreich das Referendum ergriffen. Im Oktober hatte sich auch die SVP überraschend gegen das revidierte Tierseuchengesetz ausgesprochen, obgleich ihre Vertreter die Revision im Parlament noch gestützt hatten. Am 25. November kam die Vorlage daher an die Urne und wurde vom Stimmvolk mit 68,3% deutlich angenommen.

Impfgegner befürchten insbesondere, dass die beschlossenen Änderungen im Gesetz zu unnötigen Zwangsimpfungen führen könnten. Weiter würde das neue Gesetz natürliche Behandlungsmethoden gegenüber Impfungen vernachlässigen. Neben unerwünschten Nebenwirkungen von Impfungen bei den Tieren bestehe bei flächendeckender Impfung auch die Gefahr, dass die Seuchenerreger gegen Impfstoffe immun werden. Im neuen Gesetz würden objektive Kriterien fehlen, um Impfstoffe auf ihre Risiken für die Tiere zu überprüfen.

Gegner aus bäuerlichen Kreisen stören sich auch daran, dass die Position des Bundes gegenüber den Tierhaltern gestärkt wird – dadurch würde die Eigenverantwortung der Tierhalter zu stark eingeschränkt. Durch die Möglichkeit des Bundes, völkerrechtliche Verträge zur Tiergesundheit abzuschliessen, bestehe ausserdem das Risiko, dass Schweizer Recht ausgehebelt und fremdes Recht automatisch übernommen wird.

In einem Interview mit der NZZ nahm der Direktor des Bundesamtes für Veterinärwesen, Hans Wyss, am 5. November 2012 Stellung zu den Gegenargumenten. Die fundamentalen Gegnern würde das Thema des Impfens ins Zentrum der Debatte rücken – dies sei jedoch gar nicht Thema der Gesetzesrevision. Auch würden die Tierhalter nicht an Eigenverantwortung verlieren:

«Diese Befürchtung ist unbegründet. Gesetz und Verordnungen regeln die Massnahmen gegen Tierseuchen, gegen die sich der Bauer nicht alleine wehren kann oder die eine Gefährdung des Menschen oder des Nutztierbestandes darstellen. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass bei gewissen Krankheiten der Staat Verantwortung übernehmen muss. Und die wichtigste Aufgabe des Staates ist es, sich auf neue Tierseuchen vorzubereiten. Dadurch wird die Eigenverantwortung der Tierhalter in keiner Weise geschmälert.»

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