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Arbeitsrecht

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Anpassung der flankierenden Massnahmen

Datum:
26.11.2012
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Flankierende Massnahmen, Personenfreizügigkeit, Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA)
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

In der Sommersession 2012 hat das Parlament verschiedene Anpassungen der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit beschlossen. Die Gesetzesrevision soll das Problem der Scheinselbständigkeit bekämpfen und die Durchsetzung von Mindestlöhnen und weiteren allgemeinverbindlichen Arbeitsbedingungen verbessern. Dazu werden neue Möglichkeiten der Sanktionierung bei Verstössen gegen zwingende Lohn- und Arbeitsbedingungen eingeführt.

Die Mehrheit der verabschiedeten Massnahmen wird per 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt – dies hat der Bundesrat am 21. November beschlossen.

Die Gesetzesrevision beruht auf der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit. Die Massnahmen werden im Rahmen einer Revision zweier Bundesgesetze umgesetzt: Einerseits durch eine Anpassung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), andererseits wird das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG) revidiert.

Folgende Regelungen treten laut Eidg. Volkswirtschaftsdepartement 2013 als Ergänzung der bestehenden flankierenden Massnahmen in Kraft:

1. Bekämpfung der Scheinselbständigkeit

Für Dienstleistungserbringer aus dem Ausland, die sich als Selbständigerwerbende anmelden, gilt neu eine Dokumentationspflicht: Auf Verlangen müssen sie den Kontrollorganen vor Ort die entsprechenden Dokumente vorweisen können, um ihre Selbständigkeit zu belegen. Bei einer Verletzung der Dokumentationspflicht oder wenn die Selbständigkeit nicht nachgewiesen werden kann, können die zuständigen Behörden einen Arbeitsunterbruch anordnen.

2. Sanktionsmöglichkeit gegen fehlbare Arbeitgeber und Entsendebetriebe

Arbeitgeber und Entsendebetriebe, die gegen allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge oder gegen zwingende Mindestlöhne verstossen, können je nach Vergehen mit Bussgeldern und / oder Auferlegung der Kontrollkosten sanktioniert werden. Fehlbare Anbieter aus dem Ausland können zudem mit einer befristeten Dienstleistungssperre in der Schweiz belegt werden.

Die Behörden, die Sanktionen aussprechen, haben das Staatssekretariat für Wirtschaft über ihren Entscheid zu informieren. Das SECO führt eine öffentliche Liste der rechtskräftig sanktionierten Unternehmen und Personen.

Zudem hat das Parlament beschlossen, dass Arbeitgeber aus dem Ausland, die im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkomens mit der EU Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, den Behörden vor Beginn des Arbeitseinsatzes neben der Identität des Arbeitnehmers auch seinen Lohn mitteilen müssen. Da die Pflicht der Lohnmeldung aufwendigere Anpassungen erfordert, wird diese Bestimmung erst per 15. Mai 2013 in Kraft gesetzt. Die übrigen Anpassungen der flankierenden Massnahmen treten dagegen am 1. Januar 2013 in Kraft.

Einführung einer solidarischen Haftung im Baugewerbe

In einer separaten Vorlage hat das Parlament in der Wintersession 2012 die flankierenden Massnahmen weiter verschärft und die Einführung einer Solidarhaftung der gesamten Auftragskette für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe beschlossen. Erstunternehmer haften für ihre Subunternehmer, wenn diese gegen zwingende Lohn- und Arbeitsbedingungen verstossen und dafür nicht belangt werden können. Kann ein Erstunternehmer nachweisen, dass er seine Sorgfaltspflicht erfüllt hat, wird er von der Haftung befreit.

» «Flankierende Massnahme: Solidarhaftung im Baugewerbe»

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