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Gesellschaftsrecht

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Buchführung / Rechnungslegung ab 2013

Datum:
23.11.2012
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht
Stichworte:
Rechnungslegungsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Revision Rechungslegungsrecht

Ab 2013 gilt ein neues Rechnungslegungsrecht: Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung des Obligationenrechts und die dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

Die Vorschriften der Rechnungslegung sind neu rechtsformübergreifend ausgestaltet; massgeblich ist die wirtschaftliche Bedeutung eines Unternehmens. Das neue Recht differenziert stärker zwischen grossen börsenkotierten Gesellschaften und KMU – unnötiger Bürokratieaufwand für kleinere Unternehmen soll damit vermieden werden.

Unternehmen haben für eine Anpassung ihrer Buchführung nun zwei bzw. drei Jahre Zeit. Ab dem Geschäftsjahr 2015 (2016 bei Konzernrechnungen) sind die neuen Bestimmungen obligatorisch.

Vereinfachung für KMU – zusätzliche Anforderungen für grosse Unternehmen

Das neue Rechnungslegungsrecht orientiert sich nicht mehr primär an der Rechtsform eines Unternehmens, sondern an seiner wirtschaftlichen Bedeutung: Die allgemeinen Pflicht zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung gilt für alle Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab einem jährlichen Umsatzerlös von 500’000 CHF sowie für alle juristischen Personen.

Dementsprechen müssen alle Einzelunternehmen und Personengesellschaften (einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), die weniger als 500’000 CHF Umsatzerlös pro Geschäftsjahr generieren, nur noch eine sog. «Milchbüchlein-Rechnung» erstellen, d.h. über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen Buch führen. Sinngemäss gelten dabei die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung, welche im neuen Recht präzisiert wurden. Dieselbe Regelung gilt für Vereine und Stiftungen, die nicht ins Handelsregister eingetragen werden müssen, und für nicht revisionspflichtige Stiftungen.

Wichtigste Neuerung für KMU sind die systematisierten und präzisierten Mindestvorschriften für die Jahresrechnung: Bilanz und Erfolgsrechnung, deren Elemente und Anhang sind nun detailliert geregelt. So legt das revidierte OR beispielsweise eine Mindestvorschrift mit verbindlicher Reihenfolge und Zuordnung fest.

Die Anforderungen für grössere Unternehmen, die der ordentlichen Revisionspflicht unterliegen, werden mit der Gesetzesrevision erhöht: Diese müssen zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen, eine Geldflussrechnung erstellen und einen Lagebericht verfassen. Davon befreit sind in der Regel Unternehmen, die einem Konzern angehören, der eine Konzernrechnung nach anerkanntem Standard erstellt.

Die Bestimmungen für Konzern wurden ebenfalls an die rechtsformunabhängige Ausgestaltung angepasst: So ist eine Konzernrechnung dann zu erstellen, wenn eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen kontrolliert. Unter bestimmten Umständen ist eine Befreiung von dieser Pflicht möglich.

Ein Einzelabschluss (zusätzlich zur Jahresrechnung) nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung müssen börsenkotierte Gesellschaften erstellen, wenn die Börse dies verlangt, Genossenschaften ab 2000 Genossenschaftern sowie Stiftungen, die der ordentlichen Revisionspflicht unterliegen.

Die Gesetzesrevision soll auch die Transparenz für Personen mit Minderheitsbeteiligung erhöhen: So kann eine «qualifizierte Minderheit» neu eine Geldflussrechnung, ein erweiterter Anhang und Lagebericht, oder ein Einzelabschluss  bzw. eine Konzernrechnung verlangen. Als «qualifizierte Minderheiten» gelten:

  • Gesellschafter, die mindestens 10% des Grundkapitals vertreten (bei Konzernrechnungen 20%)
  • 10% der Genossenschafter
  • 20% der Vereinsmitglieder (für Konzernrechnung 10%, für Konzernrechnung nach anerkanntem Standard 20%)
  • Gesellschafter oder Vereinsmitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen

Anerkannte Standards der Rechnungslegung

Eine neue «Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR)» nennt die fünf anerkannten Standards zur Rechnungslegung:

Art. 1 Anerkannte Standards zur Rechnungslegung

1 Für Unternehmen, die der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss Artikel 957 OR5 unterliegen, werden die folgenden Regelwerke als anerkannte Standards zur Rechnungslegung bezeichnet:

a. die «International Financial Reporting Standards» (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) unterliegen, werden die folgenden Regelwerke als anerkannte Standards zur Rechnungslegung bezeichnet:

b. der «International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities» (IFRS for SMEs) des IASB; ;

c. die «Fachempfehlungen zur Rechnungslegung» (Swiss GAAP FER) der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung

d. die «United States Generally Accepted Accounting Principles» (US GAAP) des Financial Accounting Standards Board;

e. die «International Public Sector Accounting Standards» (IPSAS) des International Public Sector Accounting Standards Board;

Wie der Bundesrat bekannt gab, gilt von der neuen Verordnung immer die aktuellste Fassung, da direkt auf die entsprechenden Standards verwiesen wird. Weiter muss ein gewählter Standard immer vollständig übernommen werden, und zwar für den gesamten Abschluss.

Neue Aufbewahrungsvorschriften der Buchführung

Geschäftsbücher, Buchungsbelege, Geschäfts- und Revisionsberichte müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Geschäftliche Korrespondenz dagegen muss in der Regel nur noch dann aufbewahrt werden, wenn sie die Funktion eines Buchungsbelegs übernimmt.

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