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Solidarhaftung im Baugewerbe

Datum:
17.12.2012
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Flankierende Massnahmen, Lohndumping, Personenfreizügigkeit, Solidarhaftung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Solidarische Haftung gegen Lohndumping

(letztes Update: 27. Juni 2013)

Im Baugewerbe wird eine Solidarhaftung der gesamten Auftragskette eingeführt, um Lohndumping auf Baustellen zu verhindern. Der Bundesrat hat die verstärkte Solidarhaftung per 15. Juli 2013 in Kraft gesetzt. Die Umsetzung der Solidarhaftung ist in der angepassten Entsendeverordnung geregelt – diese tritt zusammen mit dem revidierten Entsendegesetz in Kraft.

Das Parlament hatte die Kettenhaftung für das Baugewerbe in der Wintersession 2012 beschlossen, und damit die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit weiter verschärft: Ein Erstunternehmer kann demnach für die gesamte Vertragskette von Subunternehmern haftbar gemacht werden, wenn diese zwingende Lohn- und Arbeitsbedingungen missachten. Erstunternehmer haften dann für Subunternehmer, wenn diese nicht belangt werden können.

Kann der Erstunternehmer die Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht nachweisen, wird er von der Haftung befreit. Erstunternehmen sind werden damit in die Pflicht genommen: Sie müssen vorgängig überprüfen, ob ihre Subunternehmen die Vorschriften einhalten. Jeder Subunternehmer muss gegenüber dem Erstunternehmen darlegen können, dass er sich in Bezug auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen an geltendes Schweizer Recht hält.

Das «Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne», das sogenannte Entsendegesetz (EntsG), wird nach dem Beschluss des Parlaments wie folgt geändert:

Art. 5 EntsG: Subunternehmer

1 Werden im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe Arbeiten von Subunternehmern ausgeführt, so haftet der Erstunternehmer (Total- General- oder Hauptunternehmer) zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 durch die Subunternehmer.

2 Der Erstunternehmer haftet solidarisch für sämtliche ihm nachfolgenden Subunternehmer in einer Auftragskette. Er haftet nur, wenn der Subunternehmer zuvor erfolglos belangt wurde oder nicht belangt werden kann.

3 Der Erstunternehmer kann sich von der Haftung gemäss Absatz 1 befreien, wenn er nachweist, dass er bei jeder Weitervergabe der Arbeiten die nach den Umständen angewendet hat. Die Sorgfaltspflicht ist namentlich erfüllt, wenn sich der Erstunternehmer von den Subunternehmern die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen anhand von Dokumenten und Belegen glaubhaft darlegen lässt.

4 Der Erstunernehmer kann zudem mit den Sanktionen nach Artikel 9 belegt werden, wenn er seine Sorgfaltspflichten gemäss Absatz 3 nicht erfüllt hat. Artikel 9 Absatz 3 ist nicht anwendbar.

Die Einführung einer Solidarhaftung für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe ist Teil einer Verschärfung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit. Bereits in der Sommersession 2012 haben National- und Ständerat verschiedene Anpassungen der flankierenden Massnahmen verabschiedet, die mehrheitlich per 1. Januar 2013 in Kraft treten.

» «Personenfreizügigkeit – Anpassung der flankierenden Massnahmen»

National- und Ständerat beschliessen «Mittelvariante II»

Die Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben von National- und Ständerat hatten die Einführung einer solidarischen Haftung des Erstunternehmers im Baugewerbe vorgeschlagen. In der Sommersession folgte der Nationalrat dem Antrag seiner Kommission. Die Verwaltung wurde damit beauftragt, offene rechtliche Fragen zu klären, die volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu untersuchen und die betroffenen Verbände und die Kantone zu konsultieren. Bundesrat Johann Schneider-Ammann als Vorsteher des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes empfahl dem Parlament daraufhin die sogenannte Mittelvariante II einer Solidarhaftung im Entsendegesetz. Im Ständerat fand diese Variante in der vergangenen Herbstsession mit 22 zu 18 Stimmen eine knappe Mehrheit.

Komissionssprecher und Gewerkschafter Corrado Pardini setzte sich im Nationalrat für die Mittelvariante II ein und bezeichnete diese als guten Kompromiss: Die Solidarhaftung sei auf die Missachtung von Lohn- und Arbeitsbedingungen im Baugewerbe limitiert. Weiter haften Erstunternehmer nur dann, wenn sie ihre Sorgfaltspflicht missachten. Pardini sagte, es gehe darum, das einheimische Gewerbe und Arbeitsplätze zu schützen:

«Die Befürworter der Personenfreizügigkeit gaben das politische Versprechen ab, bei einer Zustimmung des Volkes dafür zu sorgen, dass Schutzmechanismen eingeführt werden, die den erwähnten negativen Effekt des deregulierten Arbeitsmarktes verhindern. Heute geht es darum, dieses Versprechen, das der schweizerischen Bevölkerung gegeben wurde, einzuhalten und umzusetzen. Unlauterer Wettbewerb benachteiligt korrekte einheimische Gewerbetreibende. Durch Scheinselbstständige und undurchsichtige Subunternehmerketten sehen sich immer mehr Gewerbetreibende einem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt. Die Politik des fairen Wettbewerbs wird massiv missachtet. Mit der Solidarhaftung soll verhindert werden, dass General- und Erstunternehmen aus dem In- und Ausland Geld kassieren, ohne sich effektiv um Arbeiten zu bemühen; dies im Wissen, dass bei vier, fünf weiteren Subunternehmen die Vergabe nur eines zum Ziel hat: sehr billig Geld zu bekommen, ohne eine wirtschaftliche Leistung damit in Verbindung zu bringen. Am Ende der Subunternehmerkette soll dann ein Arbeiter, oft Scheinselbstständige aus Osteuropa, die Arbeit für etwas mehr als 1000 Euro pro Monat verrichten, wie viele öffentlich gewordene Fälle belegen.»

Am 5. Dezember 2012 sprach sich auch der Nationalrat mit 104 zu 82 Stimmen für einer Solidarhaftung als flankierende Massnahme aus, und schloss sich dabei dem Ständerats-Entscheid für die Mittelvariante II an. Eine Minderheit aus SVP, FDP und Teilen der CVP hatte sich für die sogenannte «Minimalvariante» ausgesprochen, bei der sich Erstunternehmer durch einen einfachen Vertrag hätten von der Haftung befreien können.

Im Vergleich zum Ständerat bestand der Nationalrat zusätzlich darauf, dass der Bundesrat spätestens in fünf Jahren die Wirkung und die Kosten der Solidarhaftung aufzuzeigen hat. Der Ständerat schloss sich dieser Forderung des Nationalrates nach einer Evaluatio stillschweigend an.

In der Schlussabstimmung wurde die Vorlage mit 106 : 79 Stimmen (bei 6 Enthaltungen) und 31 : 7 Stimmen (bei 4 Enthaltungen) verabschiedet.

Gewerkschaften begrüssen die Einführung der Solidarhaftung

Die Gewerkschaft Unia begrüsst den Entscheid des Parlaments – dies sei ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung von Lohndumping. Die Unia fordere die Einführung der Solidarhaftung seit längerem. Im Herbst hatte die Gewerkschaft über 27’000 Unterschriften von Angestellten im Baugewerbe gesammelt, die den Nationalrat aufforderten, der Solidarhaftung zuzustimmen. Lohndumping sei innert küzester Zeit zum grössten Problem auf Schweizer Baustellen geworden. Es würden täglich gravierende Fälle von Lohndumping aufgedeckt, doch fehle es an griffigen Schutzmassnahmen. Der Sektorleiter Bau bei der Unia, Hansueli Scheidegger, sagte anlässlich der Übergabe der Unterschriften in Bern: «Was nützen die Kontrollen, wenn fehlbare Subunternehmer, die von Lissabon, Warschau oder sonst wo aus operieren, gar nicht belangt werden können und Schweizer Firmen, welche die Aufträgen weitergegeben haben, ihre Hände in Unschuld waschen?»

Die Unia sagte nach dem Entscheid des Parlaments, nun gehe es darum, die Solidarhaftung verbindlich umzusetzen und als ein wirksames Instrument gegen Lohndumping zu etablieren.

Übergangsbestimmungen und Evaluation der Massnahme

Zu den Übergangsbestimmungen hat das Parlament neben der Evaluationspflicht des Bundesrates auch ausdrücklich festgelegt, dass die Solidarhaftung nicht rückwirkend gelten soll:

Art. 14a EntsG: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012

(Art. 5 Subunternehmer)

1 Der Erstunternehmer haftet nicht nach Artikel 5 in der Fassung vom 14. Dezember 2012 für Subunternehmer, wenn der Vertrag, mit dem er die betreffenden Arbeiten an den ersten Subunternehmer der Auftragskette übertragen hat, vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossen worden ist.

2 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 5 in der Fassung vom 14. Dezember 2012 Bericht über die Wirksamkeit der Massnahmen dieses Artikels; im Bericht unterbreitet er Vorschläge für das weitere Vorgehen.

Die beschlossenen Gesetzesänderungen unterstehen dem fakultativen Referendum. Wann die Solidarhaftung für das Baugewerbe in Kraft tritt, steht noch nicht fest; dies entscheidet der Bundesrat.

Entsendeverordnung regelt die Details der Umsetzung

Nach Annahme der Vorlage im Parlament musste zur konkreten Umsetzung der Solidarhaftung eine Verordnung ausgearbeitet werden, welche die Details klärt. Auf Einladung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO traf sich Ende Januar 2013 erstmals eine Arbeitsgruppe, um die offenen Fragen zu klären. Zur Expertengruppe gehörten Vertreter des Baumeisterverbandes und der Gewerkschaften. Einzelne Punkte wurden in Bezug auf die Umsetzung als sehr komplex beurteilt – so beispielsweise die Frage, wann die Sorgfalstpflicht eines Erstunternehmers als erfüllt gilt und wann nicht.

Im Mai 2013 fand die konferenzielle Anhörung zum Verordnungsentwurf statt. Laut dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO wurde der Entwurf der Arbeitsgruppe von der Mehrheit der Teilnehmer begrüsst. Am 26. Juni 2013 verabschiedete der Bundesrat die Bestimmungen zur Umsetzung der Solidarhaftung in der Entsendeverordnung, und setzte das revidierte Gesetz und die angepasste Verordnung auf den 15. Juli 2013 in Kraft. Die Entsendeverordnung konkretisiert, mit welchen Dokumenten der Subunternehmer dem Erstunternehmer belegen kann, dass er die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einhält.

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