Anhörung zum 2. «Via sicura»-Paket eröffnet
Seit Januar 2013 gelten erste Massnahmen des Verkehrssicherheitsprogramms «Via sicura», beispielsweise strengere Auflagen bei Raserdelikten.
» Via sicura: Erste Massnahmen ab Januar 2013
Das zweite Massnahmenpaket von Via sicura soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die konkrete Umsetzung dieser Massnahmen muss auf Verordnungsebene noch definiert werden. Dazu hat das Bundesamt für Strassen ASTRA am 16. April 2013 die Anhörung zu den Verordnungsänderungen eröffnet, die bis zum 12. Juli 2013 dauert.
Das zweite Paket von Via sicura enthält laut Mitteilung des ASTRA folgende Massnahmen:
1. Qualitätssicherung bei Abklärungen zur Fahreignung
«Verkehrsmedizinische und -psychologische Fahreignungsabklärungen sollen nur noch von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen durchgeführt werden dürfen, die entsprechend ausgebildet sind und die sich regelmässig weiterbilden. Die Anforderungen an die Untersuchenden werden je nach Aufgabengebiet unterschiedlich festgelegt. So sind die Anforderungen an Ärzte, die Senioren oder Berufsfahrende routinemässig überprüfen, weniger hoch als die Anforderungen an Ärzte, die Personen nach einem Unfall oder nach schweren Krankheiten bezüglich Fahreignung beurteilen müssen. Unterschieden wird zudem nicht mehr zwischen Hausärzten und Amtsärzten, sondern massgebend ist allein, ob sich der Arzt für diese Aufgabe aus- und weitergebildet hat.»
2. Anpassung medizinischer Mindestanforderungen
«Die medizinischen Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um ein Motorfahrzeug sicher zu fahren, sollen dem heutigen Stand der Wissenschaft und Technik angepasst werden. Heute sind beispielsweise bessere Hörgeräte erhältlich als früher, und die Fahrzeuge verfügen über verstellbare Führersitze, weshalb es keine Mindestgrössen mehr braucht. Zudem soll die verkehrsmedizinische Bedeutung einzelner Krankheiten (z.B. Diabetes) stärker berücksichtigt werden.»
3. Fahrberechtigung beschränken anstatt aufheben, um Mobilität zu erhalten
«Die bereits bestehende Möglichkeit, die Fahrberechtigung nur zu beschränken, statt ganz aufzuheben, wenn die medizinischen Anforderungen nicht vollständig erfüllt sind, soll in der Verordnung präziser geregelt werden. So kann die Zulassungsbehörde die Fahrberechtigung zum Beispiel mit einem Autobahn- oder Nachtfahrtverbot verknüpfen. Es ist auch möglich, die Fahrberechtigung auf speziell ausgerüstete Fahrzeuge (z.B. mit Bremsassistent, Automatikgetriebe) oder auf Fahrten in einem bestimmten Rayon oder auf einer bestimmten Strecke (Weiler – Dorf) zu beschränken. Solange sich die Person an die Anordnung hält und sich ihr gesundheitlicher Zustand nicht weiter verschlechtert, kann so die motorisierte Mobilität beibehalten werden.»
4. Alkoholverbot / 0,1-Promille-Regel für bestimmte Personengruppen
«Für folgende Personen wird der Grenzwert von 0,5 auf 0,1 Promille Alkohol gesenkt. Sie können damit faktisch nur noch fahren, wenn kein Alkohol getrunken wurde.
- Fahrschüler und -schülerinnen
- Neulenkende (Führerausweis auf Probe)
- Fahrlehrer und -lehrerinnen
- Begleitpersonen von Lernfahrten
- Berufschauffeure/-eusen (Last- und Gesellschaftswagen, Kleinbusse, Taxi und Gefahrgut)»
5. Ab 1,6 Promille obligatorische Fahreignungsabklärung
«Wer mit 1,6 Promille oder mehr fährt, soll seinen Führerausweis für mehrere Monate verlieren und sich in jedem Fall einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen müssen. Dabei wird überprüft, ob ein Alkoholproblem besteht.»
6. Licht bei Fahren am Tag obligatorisch
«Motorwagen und Motorräder sollen künftig am Tag obligatorisch mit Licht fahren müssen. Wer gegen die neue Pflicht verstösst, soll mit einer Ordnungsbusse von Fr. 40.- bestraft werden. Ausgenommen davon sind z.B. Motorfahrräder und E-Bikes sowie die vor 1970 erstmals zugelassenen Motorräder und Motorwagen.»
Weiterführende Informationen
Unterlagen der Anhörung zum zweiten Massnahmenpaket | astra.admin.ch
Information zur Vorlage Via sicura des Bundesamts für Strassen | astra.admin.ch
Via sicura Faktenblatt | astra.admin.ch
Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 15.06.2012 |admin.ch