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Eingetragene Partnerschaft / (Eingetragene) Partnerschaft / Konkubinat

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Ab wann besteht ein Konkubinat?

Datum:
14.05.2013
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Eingetragene Partnerschaft
Stichworte:
Konkubinat
Autor:
RA Marc Peyer
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ab wann spricht man von einem Konkubinat? Tritt ein Konkubinat ein wenn ein Paar zusammen in einer Wohnung lebt bzw. den selben Wohnsitz hat? Welchen Einfluss hat die Dauer der Partnerschaft?

Gastbeitrag von RA Marc Peyer,
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Konkubinat ist nicht gleich Konkubinat

Es gibt verschiedene Stufen des Konkubinats, welche je nach den konkreten Umständen und der zu beantwortenden Rechtsfrage entsprechende Wirkungen haben können.

Das Konkubinat kann zunächst einmal umschrieben werden als erlaubte, relativ permanente, nicht verheimlichte sexuelle Beziehung zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts, ohne rechtmässig verheiratet zu sein, d.h. also ohne dass ihre Gemeinschaft durch das Eherecht (» Eherecht Schweiz) geregelt ist.

Keine gesetzliche Regelung des Konkubinats

Das Konkubinat an sich, d.h. die rechtlichen Wirkungen zwischen Konkubinatspartnern (Rechte und Pflichten), sind im schweizerischen Recht (wie auch in vielen ausländischen Rechtsordnungen) nicht explizit geregelt.

Allfällige Rechte und Pflichten zwischen Konkubinatspartnern ergeben sich aus den Normen des schweizerischen Rechts, die entweder direkt anzuwenden sind (z.B. die schuldrechtlichen Bestimmungen des OR) oder aber je nach konkretem Fall analog Anwendung finden (z.B. analoge Anwendung einzelner Bestimmungen des Eherechtes).

Sodann wird ein Konkubinat i.d.R. als einfache Gesellschaft (OR 530 ff.) qualifiziert, womit die Auflösung des Konkubinats nach diesen Regeln erfolgt; dies ist aber nicht in jedem Fall sachgerecht und es bedarf der Prüfung des individuell-konkreten Einzelfalles.

Stufen des Konkubinats und rechtliche Auswirkungen

Ein Konkubinat und insbesondere die verschiedenen Stufen des Konkubinats können unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf andere rechtliche Institutionen haben:

Wichtigster Anwendungsfall ist die Frage der Unterhaltspflicht eines Geschiedenen bzw. getrennt Lebenden gegenüber seinem ehemaligen Ehepartner, wenn dieser mit einem neuen Partner im Konkubinat zusammenlebt. An diesem Beispiel lassen sich die Auswirkungen der unterschiedlichen Stufen nichtehelicher Lebensgemeinschaften aufzeigen.

Gemäss Bundesgericht gilt grundsätzlich folgendes:

  • Wird der unterhaltsberechtigte Ehegatte von einem neuen (Konkubinats-)Partner finanziell unterstützt, vermindert sich die Unterhaltsforderung gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten im Umfang der tatsächlich erhaltenen Unterstützungsleistung.
  • Ist eine finanzielle Unterstützung nicht nachweisbar, so kann jedoch eine sog. (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft vorliegen, welche Einsparungen in den Lebensunterhaltskosten mit sich bringt. Entscheidend ist nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirtschaftliche Vorteil, der daraus gezogen wird. Die Partner tragen in Ahnlehnung an die betreibungsrechtliche Existenzminimumberechnung die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete, Telefon- und Versicherungskosten, etc.). Diese Kostenersparnis ist im sog. Bedarf des unterhaltsverpflichteten, wie auch unterhaltsberechtigten Ehegatten bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
  • Bei einem sog. qualifizierten oder gefestigten Konkubinat, d.h. eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (auch als „Wohn-, Tisch und Bettgemeinschaft“ bezeichnet), fällt ein Unterhaltsanspruch vollständig weg. Massgebend sind die gesamten Umstände.

Bei einem Konkubinat, das im Zeitpunkt der Einleitung des konkreten Gerichtsverfahrens (Eheschutz, Ehescheidung, Verfahren auf Abänderung des Eheschutz- oder Scheidungsurteils) bereits fünf Jahre gedauert hat, ist im Sinne einer Tatsachenvermutung grundsätzlich davon auszugehen, es handle sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe. In diesem Fall hat diejenige Person, welche einen Unterhaltsanspruch geltend macht, konkret nachzuweisen, dass kein qualifiziertes Konkubinat vorliegt (Beweislastumkehr).

Ausschlaggebend sind die Umstände im konkreten Einzelfall. Auch eine kürzere Dauer eines Konkubinats als 5 Jahre kann ein qualifiziertes Konkubinat darstellen, insbesondere i.d.R. dann, wenn die Konkubinatspartner gemeinsame Kinder haben.

Es gibt diverse weitere Rechtsgebiete, welche durch das Konkubinat betroffen werden:
» Informationen zum Konkubinat und betroffene Rechtsgebiete

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