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Referenzzinssatz

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Der Referenzzins bleibt bei 2.0 Prozent – viele Mieter hätten trotzdem Anspruch auf Mietreduktion

Datum:
12.03.2015
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Referenzzinssatz
Stichworte:
Referenzzinssatz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bereits seit Anfang September 2013 gilt in der Schweiz der Referenzzinssatz von 2.0 Prozent. Eine Senkung auf das Rekordniveau von 1.75 Prozent ist per Sommer 2015 zu erwarten

Durchschnittszinssatz von 1.92 auf 1.89 Prozent gefallen

Der Durchschnittszins, welcher per 31. Dezember 2014 ermittelt wurde, fiel im Vergleich zum Vorquartal von 1.92 auf 1.89 Prozent. Wie das Bundesamt für Wohnungswesen am Montag 2. März 2015 bekannt gab, gilt bis zur nächsten Anpassung des Referenzzinses weiterhin der rekordtiefe Satz von 2.0 Prozent. Da der Referenzzins kaufmännisch gerundet wird, müsste der Durchschnittszins den Prozentwert von 1.88 unterschreiten. Der Direktor des HEV Schweiz, Ansgar Gmür, liess in einer Medienmitteilung verlauten, dass mit einem solchen neuen Rekordwert bei der nächsten Anpassung des Referenzzinssatzes zu rechnen sei. Falls der Referenzzins per Sommer 2015 tatsächlich auf 1.75 Prozent fallen sollte, könnten alle Schweizer Mieter Mietsenkungen beantragen.

Trotz konstantem Referenzzins haben viele Mieter Anspruch auf Mietsenkungen

Grundsätzlich bedeutet der konstant tiefe Referenzzins von 2.0 Prozent, dass Mieter deren Mietzins bereits auf dem bisher gültigen Referenzzinssatz beruht, keinen Anspruch auf Mietsenkungen geltend machen können. Trotzdem, so der Mieterverband Zürich, könne davon ausgegangen werden, dass zwischen 150’000 und 200’000 Miethaushalte zu viel Miete bezahlen. Dies betreffe insbesondere langjährige Mieter, die ihren Mietvertrag vor September 2013 geschlossen haben und keine Reduktionen aufgrund des gefallenen Zinssatzes geltend gemacht haben. Jenen Personen sei geraten, ein schriftliches Senkungsgesuch an den Vermieter zu senden und die Anpassung der Miete an den Referenzzinssatz zu fordern. Angst vor allfälligen negativen Reaktionen Seitens des Vermieters sollten Mieter indes keine haben, denn in der Schweiz sind Miethaushalte vor Rachekündigungen gut geschützt.

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