Nachteile des Konkubinats – Die Autoren von Konkubinat, Bürgi Nägeli Rechtsanwälte | bnlawyers.ch, haben sich die Mühe gemacht, in einer Checkliste die vorsorge-, erb- und steuerrechtlichen Unterschiede – unter Hinweis auf die Regeln für Ehepaare – darzustellen.
Vorsorge
AHV/IV/EO (1. Säule)
Ein besonderes Augenmerk gilt Konkubinaten, wo der eine Partner nicht erwerbstätig ist, sei es der Erziehung der gemeinsamen Kinder wegen, sei es wegen traditioneller Lebensführung, sei es wegen der Betreuung von Kindern aus einer vorangegangenen Ehe. Bei Konkubinatsverhältnissen gilt jeder Partner als Einzelperson, mit der Folge, dass der nicht berufstätige kein AHV-Kapital äufnen kann. Es bleibt hier nur die Variante, dass der die Familienpflichten übernehmende Partner zur Auffüllung der Beitragslücken AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlt. Die „Einzelpersonen-Betrachtung“ führt auch dazu, dass beim Tode eines Konkubinatspartners der Überlebende keine Witwen- bzw. Witwerrente erhält.
BVG (2. Säule)
Bei der 2. Säule orientiert sich die Begünstigung des überlebenden Partners nach den Bestimmungen der Pensionskasse, bei welcher der Arbeitgeber des Erstversterbenden angeschlossen ist; ohne eine rechtzeitige Abklärung zu Lebzeiten, ob Konkubinatspartner begünstigt sind bzw., ob diese als Begünstigte angemeldet werden können, besteht das Risiko, dass die Vorsorgeleistungen nur an die Kinder des Verstorbenen ausgerichtet werden oder verfallen.
Private Vorsorge (Säule 3a / 3b)
Bei der privaten Vorsorge richtet sich die Begünstigung nach den betreffenden Bankreglementen bzw. den jeweiligen Versicherungspolicen; eine testamentarische Begünstigung des (überlebenden) Konkubinatspartners ist je nach Säule-3-Begünstigunggrundlagen notwendig oder eine sinnvolle Ergänzung. Die Konkubinatspartner tun gut daran, sich vor dem Ernstfall damit zu befassen.
Erbrecht
Der Konkubinatspartner ist von Gesetzes wegen beim vorversterbenden Partner nicht erbberechtigt. Damit er vermögensrechtlich an dessen Nachlass mit partizipiert, muss ihn der vorablebende als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt haben. Als Alleinerbe kann ein Konkubinatspartner nur berufen werden, wenn der Vorversterbende im Todeszeitpunkt keine Pflichtteilserben hat (keine Kinder und / oder vorverstorbene Eltern); sobald Pflichtteilserben zu berücksichtigen sind, kann der letztwillig disponierende Konkubinatspartner nur die verfügungsfreie Quote zukommen lassen, es sei denn, dass seine Pflichtteilserben (Eltern, urteilsfähige Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren) – mittels Erbverzichtsvertrag – auf ihren Pflichtteil verzichten. Für jüngere Konkubinatspartner ist eine Todesfall-Risikoversicherung oft noch eine Absicherungsalternative oder Ergänzungsvariante.
Steuern
Hinlänglich bekannt ist, dass die „Einzelpersonen-Betrachtung“ bei Konkubinatspaaren hinsichtlich der Steuerprogression günstiger ist als die Einkommenszusammenrechnung bei Ehepaaren; die Bemühungen für eine Beseitigung dieser sog. „Heiratsstrafe“ bei der Ehegattenbesteuerung sind am Laufen.
In vielen Kantonen sind Konkubinatspartner als Begünstigte lebzeitiger oder letztwilliger Zuwendungen im Nachteil; in diesen Kantonen wird – von Ausnahmen abgesehen – der begünstigte Konkubinatspartner als Nichtverwandter in der obersten Progressionsstufe angesiedelt. In einer weiteren Checkliste (Checkliste „Teils hohe Erbschaftssteuern für Konkubinatspartner“) wird ein Überblick über die Erbschafts- und Schenkungssteuerbelastung geboten.
Heiraten als Alternative?
Am Ende der Checkliste kommen die Autoren zum Schluss, dass die einfachste Lösung das Heiraten sei. Dies mag abstrakt und emotionsfrei zutreffen, ist aber für all jene, die Bindungsängste oder bereits schlechte Eheerfahrungen hinter sich haben, keine wirkliche Option. Ihnen bleibt nur, durch viele individuelle Eingriffe den andern Partner soweit als möglich abzusichern bzw. zu begünstigen.