Senkungsumfang: 2.91 %
Der hypothekarische Referenzzinssatz wurde infolge niedrigeren Durchschnittszinssatzes während 1 1/4 Jahren vor dem 01.06.2015 von 2 % auf 1.75 % reduziert. Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO), welches den Referenzzinssatz jeweils ermittelt, hat dies am 01.06.2015 in seiner Medienmitteilung publiziert. Die Reduktion des Referenzzinssatzes im Vergleich zum Vorquartal um 0.25 %-Punkte führt laut separater Mitteilung des BWO für den Mieter im Grundsatze zu einem Mietzinssenkungsanspruch im Umfang von 2.91 %. Im Mietrecht besteht hierfür kein Automatismus. Deshalb hat der Mieter seinen Mietzinssenkungsanspruch gegenüber dem Vermieter – selber – geltend zu machen. Dabei hat er sich auf die vorgenannte Änderung des Referenzzinssatzes zu berufen und allenfalls auf weiter eingetretene Kostenänderungen. Der Vermieter kann bei einer solchen Mietzinssenkungsaufforderung die seinerseits eingetretenen Kostenänderungen wie Teuerung, Änderung der Liegenschaftsunterhaltskosten usw. einwenden bzw. bei der Mietzinsermittlung berücksichtigen.
Quelle:
Bundesamt für Wohnungswesen [BWO], (01.06.2015), Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen sinkt auf 1,75 Prozent. | news.admin.ch
Bundesamt für Wohnungswesen [BWO], (01.06.2015), Hypothekarischer Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen.