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Verkehrsrecht

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Ausländische Bussen

Datum:
24.08.2015
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Verkehrsrecht
Stichworte:
Verkehrsdelikte im Ausland
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Staatsvertrag nur mit Frankreich

Ausgangslage

Sie erhalten direkt von einer ausländischen Polizeistelle eine Busse für ein im dortigen Ausland angeblich begangenes Verkehrsdelikt.

Staat(en) mit Staatsverträgen

Eine Vollstreckung der ausländischen Bussen ist rechtlich nur möglich, wenn zwischen der Schweiz und dem Staat, der die Busse erlassen hat, ein Staatsvertrag besteht.

Gegenwärtig besteht nur zwischen Frankreich und der Schweiz ein solcher Staatsvertrag. Wird die französische Busse vom fehlbaren Lenker nicht bezahlt, treiben die Schweizer Behörden das Bussgeld auf Ersuchen Frankreichs ein oder vice versa beim Bussenerlass gegen einen französischen Lenker, der die Schweizer Busse nicht bezahlt. Es wird natürlich eine gewisse Opportunität angewandt: Es werden nur Bussen über EUR 70 eingetrieben.

Im Verhältnis zu anderen europäischen Staaten bestehen keine Staatsverträge. Zahlungsunwillige Lenker sind indessen nur in der Schweiz vor der Rechtsverfolgung gefeit.

Zahlen oder nicht bezahlen und die Folgen?

Dieser Entscheid zeitigt unterschiedliche Folgen:

  • Keine Zahlung
    • Bei der oder einer der nächsten Reisen ist möglicherweise mit Ungemach zu rechnen:
      • Bezahlung der Busse, ev. zuzüglich hohen Mahngebühren, bei einer Polizeikontrolle an Ort und Stelle oder der nächsten Übertretung, zB Parkbusse, denkbar mit
        • Radschelle
        • Fahrzeugbeschlagnahme bis zur Bussgeldzahlung bzw. Leistung eines Depots
    • Erfassung im Fahndungssystem (bei gröberer Verkehrsregelverletzung)
      • Sanktion
        • Einreiseverweigerung
  • Zahlung
    • Eine Bussgeldzahlung verhindert beim nächsten Aufenthalt im betreffenden Land unangenehmen Ärger.

Administrative Massnahmen

Fehlbare Lenker freuen sich auf die Möglichkeit, bei Staaten ohne Staatsvertrag mit der Schweiz nach der Rückkehr der Bussgelderstattung entgehen zu können. Sie vergessen dabei, dass – wenn sie sich dem ausländischen Verfahren nicht stellen und ihnen dort die Fahrerlaubnis entzogen wird – dies auch ein Führerausweisentzug in der Schweiz zur Folge haben kann (SVG 16c bis; siehe nachfolgende Box).

Entscheid individuell im konkreten Einzelfall

Wer die freie und unbeschwerte Reise liebt und keine unerwarteten Probleme will, bezahlt die Busse freiwillig und sofort. Dies ist der richtige Entscheid, vor allem dann, wenn man sich seines Fehlverhaltens bewusst ist und dafür einstehen will. Ist er sich keiner Schuld bewusst oder empfindet er die Massnahme als übersetzt, sollte er den Entzug der Fahrerlaubnis im Ausland proaktiv abwehren und nicht einfach zuwarten, bis ihn die schweizerischen Administrativbehörden kontaktieren.

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